Lockerungen der Corona-Verordnungen: Was gilt jetzt in Hessen?

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Mit dem Absinken der Anzahl der Neu-Infektionen wurden Rufe nach Lockerungen der massiven Einschränkungen des täglichen Lebens laut und lauter. Inzwischen hat die Politik auf Bundes- und Landesebene diese Rufe erhört und diverse Lockerungen der jeweiligen Verordnungen vorgenommen. Doch was bedeutet das genau? Was darf ich jetzt? Was bleibt verboten? Auf diese Fragen will dieser Artikel Antworten liefern. 

Hinweis: Der Artikel gibt den Stand für das Bundesland Hessen mit Datum vom 9. Mai 2020 wieder. In anderen Bundesländern gelten andere Regeln, Änderungen sind für die Zukunft zu erwarten.

Einreise aus dem Ausland und aus Risikogebieten

Nach wie vor gilt: Wer aus dem Ausland oder aus einem Gebiet, das das Robert-Koch-Institut vor dem 10. April 2020 als Risikogebiet festgelegt hat, in die Bundesrepublik Deutschland einreist, ist verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist zu kontaktieren und über diese Verpflichtung zu informieren. 

Es gelten die bisherigen Ausnahmen für einzelne Personengruppen, die sich nicht in Quarantäne begeben müssen.

Besuche in bestimmten Einrichtungen

Auch wenn inzwischen der sogenannte Lockdown mehr und mehr beendet wird, so sind doch nicht alle Einrichtungen wie zuvor frei zugänglich. 

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen dürfen nach wie vor nicht für Besuche betreten werden. Ausnahmen gelten für Seelsorger, Rechtsanwälte und die Eltern minderjähriger Kinder. Diese Personen müssen die Besuchszeit auf ein absolutes Minimum beschränken. 

Für engste Familienmitglieder sind Ausnahmen möglich. Darüber entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. In Betracht kommen sie etwa bei Geburten oder Sterbefällen. 

Kinder dürfen auch weiterhin, vorerst bis zum 5. Juni 2020, Kitas und Kindergärten nicht besuchen. Ausnahmen gelten im Rahmen der Notbetreuung für bestimmte Berufsgruppen und Alleinerziehende. Weisen Kinder, die sich in der Notbetreuung befinden, oder Angehörige deren Haushalts Krankheitssymptome auf, so dürfen diese Kinder die jeweilige Einrichtung nicht mehr besuchen. 

Schüler und Studierende haben dem Unterricht und anderen, regulären schulischen Veranstaltungen fern zu bleiben. Ausnahmen gelten insbesondere für Abschlussjahrgänge. Stufenweise, ab dem 18. Mai und ab dem 2. Juni 2020, werden weitere Schüler und Studenten zum Unterricht zugelassen. Die Klassengröße wird dabei reduziert, damit ein Mindestabstand von 1,50m eingehalten werden kann. Die Hygiene-Vorschriften sind einzuhalten.

Gehören Schüler oder Angehörige ihres Haushalts, beziehungsweise Lehrkräfte, einer Risikogruppe an, so werden sie auf Antrag von der Teilnahme am Unterricht befreit. 

Aufenthalte im öffentlichen Raum

Aufenthalte im öffentlichen Raum sind weiterhin eingeschränkt. Zulässig ist der Aufenthalt alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,50m herzustellen beziehungsweise einzuhalten. 

Ausnahmen gelten für berufliche, schulische oder betreuungsrelevante Tätigkeiten, die gemeinsam wahrgenommen werden. Gleiches gilt für die Religionsausübung einschließlich Trauerfeierlichkeiten, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und keine Gegenstände zwischen Personen übergeben werden, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören. Außerdem müssen die Hygiene-Vorschriften eingehalten werden. 

Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote (auch Kinos) können durchgeführt beziehungsweise geöffnet werden. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand und die Hygienevorschriften eingehalten werden (können). Außerdem gilt eine Höchstzahl von 100 Teilnehmern, wobei die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Zahl gestatten kann. Hinzu kommt eine Begrenzung, die sich nach der zugänglichen Fläche bestimmt. Schließlich muss eine Teilnehmerliste zur Nachverfolgung etwaiger Infektionen geführt werden.

Gemeinsames Grillen, Picknicken, Tanzveranstaltungen und sonstige Verhaltensweisen, die die Einhaltung des Abstandsgebotes gefährden können, sind – unabhängig von der Anzahl der beteiligten Personen – untersagt.

Private Zusammenkünfte

Im nicht-öffentlichen Raum sind Zusammenkünfte in „einem engen privaten Kreis“ gestattet. Durchgeführt werden können auch Zusammenkünfte, die den Anforderungen im öffentlichen Raum (s.o.) genügen. 

Maskenpflicht

Auch weiterhin gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies betrifft Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und beim Einkaufen, einschließlich Ladenstraßen, außerdem auch bei sog. körpernahen Dienstleistungen (etwa bei Frisören). Ausnahmen gelten wie bisher für Kinder unter 6 Jahren und für solche Personen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Maske nicht tragen können. Sind anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen, so müssen die Mitarbeiter des ÖPNV keine Maske tragen. 

In Fällen, in denen Abstandsregelungen nur schwer eingehalten werden können, wird das Tragen einer solchen Bedeckung „dringend empfohlen“. 

Geschlossene Einrichtungen

Auch weiterhin sind diverse Einrichtungen generell geschlossen. Hierzu gehören (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,

Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung von Abstands- und Hygienemaßnahmen typischerweise nicht sichergestellt werden kann,

Schwimmbäder und ähnliche Einrichtungen.

Ab dem 15. Mai 2020 dürfen grundsätzlich wieder öffnen:

Freizeitparks,

Spielhallen und Spielbanken,

Fitnessstudios.

Sportbetrieb

Auch der Sportbetrieb erfährt einige Erleichterungen.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb im Spitzen- und Profibereich darf wieder stattfinden, wenn ein umfassendes Hygienekonzept vorliegt.

Auch sonst kann der Trainingsbetrieb wieder aufgenommen werden, wenn er kontaktfrei bleibt, der Mindestabstand gewährleistet ist, Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen – insbesondere auch für Geräte – erfolgen und Umkleidekabinen und sonstige Gemeinschaftsräume mit Ausnahme von Toiletten geschlossen bleiben.

Zuschauer sind allgemein nicht zugelassen.

Einkaufen

Groß- und Einzelhandel, Wochenmärkte und Ähnliches sind – eingeschränkt – geöffnet.

Hygienemaßnahmen, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen müssen gewährleistet sein. Pro 20qm Fläche darf nur ein Kunde zugelassen werden. Zwischen Personen muss ein Mindestabstand von 1,50m eingehalten werden, wenn keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Spielbereiche für Kinder müssen gesperrt und Hinweise zu den Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sein.

Noch einmal: Zwingend ist beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Gaststätten und Hotels

Bis einschließlich 14. Mai 2020 dürfen Gaststätten (einschließlich Eisdielen) Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Abstands- und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, Wartezeiten bei der Abholung dürfen nicht entstehen.

Ab 15. Mai 2020 ist der Verzehr vor Ort unter Einschränkungen gestattet.

Je 5qm Grundfläche darf nur eine Person eingelassen werden. Ein Mindestabstand von 1,50m zwischen Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, ist einzuhalten; alternativ können geeignete Trennvorrichtungen installiert werden. Bei Bewirtung in geschlossenen Räumen ist eine Liste der Gäste mit Kontaktdaten zu führen. Das Personal muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung (etwa Salzstreuer) dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sind die Hygienevorschriften einzuhalten und durch Aushang bekannt zu machen.

Ab dem 15. Mai 2020 erfolgt außerdem eine Öffnung von Beherbergungsbetrieben auch zu touristischen Zwecken.

Dabei dürfen gemeinschaftliche Bereiche (Saunen, Schwimmbäder etc.) nicht geöffnet werden. Geeignete Hygienemaßnahmen müssen getroffen, überwacht und bekannt gemacht werden.

Dienstleistungen

Dienst- und Beratungsleistungen sollen möglichst ohne körperlichen Kontakt stattfinden. Hygiene- und Abstandsvorschriften sind einzuhalten.

Bei körpernahen Dienstleistungen ist dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung von beiden Seiten zu tragen. Kann die Dienstleistung mit einer solchen Bedeckung nicht durchgeführt werden, so darf allein der Kunde die Bedeckung für die Dauer der Maßnahme abnehmen.

Ordnungswidrigkeiten

Die einzelnen Verordnungen der Hessischen Landesregierung sind jeweils mit Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten versehen. Ich empfehle dringend, die Vorgaben der Verordnungen einzuhalten, damit nicht Bußgelder verhängt werden.

Nach und nach wird also das öffentliche Leben wieder „hochgefahren“. Damit dies auch so bleiben kann ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. 

Ich weise abschließend noch einmal darauf hin, dass hier keine vollständige Darstellung erfolgen kann, vielmehr die wichtigsten Punkte der hessischen Corona-Verordnungen aufgegriffen und dargestellt werden. 

Bitte bleiben Sie gesund!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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