Coronavirus, SARS-COVID-19 – Entschädigung + Ausgleich-Hilfe vom Staat beantragen – wir helfen!

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Mittlerweile ist ganz Deutschland von dem neuartigen Coronavirus (COVID 19 bzw. SARS-CoV-2) betroffen. 

So gut wie alle Beschäftigten, ob angestellt oder selbstständig, erleiden berufliche Einschränkungen. Insbesondere diejenigen, die von heute auf morgen für längere Zeit in häuslicher Quarantäne sind, fürchten um wirtschaftliche Einschnitte. 

Dies muss jedoch nicht sein! Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entschädigung für die Dauer der Quarantäne. Wir helfen Ihnen!

Anspruch auf Gehalt/Entschädigung bei Quarantäne

Nach § 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, können Behörden zur Vermeidung der weiteren Verbreitung von Corona die häusliche Quarantäne von Infizierten oder sogenannten Kontaktpersonen anordnen. 

Für den dadurch entstandenen Verdienstausfall sieht § 56 IfSG Entschädigungsansprüche sowohl für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer als auch Selbstständige/Freiberufler vor.

In § 56 IfSG heißt es dazu im Wesentlich wie folgt: 

„(1) Wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 

Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). 

(…) Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. 

Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. 

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

In den ersten sechs Wochen der Quarantäne bezahlt der Arbeitgeber demnach weiterhin das volle Gehalt. Der Arbeitgeber wiederum kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erstattung dieser Gehälter stellen. 

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom zuständigen Fachbereich der Behörde an diesen direkt gezahlt.

Auch Selbstständige bzw. in Heimarbeit Beschäftigte können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen. 

Ihr Verdienstausfall bemisst sich auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit (Selbständige) bzw. das durchschnittlich verdiente Arbeitsentgelt des Jahres vor Einstellung der ausgeübten Tätigkeit (bei Heimarbeit Beschäftigte). Hier ist der aktuelle Steuerbescheid heranzuziehen. 

In beiden Fällen ist dringend die 3-Monatsfrist zu beachten.

Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beimzuständigen FAchbereich der Behörde gestellt werden.

Zahlt die Behörde keine Entschädigung müsste gemäß § 68 Abs. 1 IfSG Klage vor den Zivilgerichten erhoben werden.

Werden Sie rechtzeitig aktiv. 

Wichtig zu wissen

Die derzeit flächendeckend angeordneten Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes. Die Landschaftsverbände können in diesen Fällen daher leider keine Entschädigung vornehmen. 

Für diese Ausfälle hat die Landesregierung ein finanzielles Rettungspaket angekündigt.

Am 19.03.2020 erklärte Ministerpräsident Armin Laschet, dass ein Rettungsschirm für betroffene Betriebe in NRW i. H. v. 25 Millarden (!) Euro bereit gestellt werde.

Andere Bundesländer bieten ebenfalls Rettungs-Fonds.

Zudem bleibt zu prüfen, wie die Hilfe des Bundes sowie der über 750 Milliarden Euro bereitgestellte Hilfsfond der EU beansprucht werden kann.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte!

Zögern Sie also nicht und nehmen unverbindlich Kontakt mit uns per E-Mail oder per Telefon auf.

Wenden Sie sich gerne direkt an unsere COVID-19-Notfall-Hotline per E-Mail: corona@e-commerce-kanzlei.de

Coronavirus & Homeoffice: Dringend den Datenschutz beachten! – Weitere Informationen lesen Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/dsgvo-datenschutz-im-homeoffice-auch-in-zeiten-von-covid-coronavirus-bussgelder-vermeiden_164551.html

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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