CRD 11 - Änderung des Konsumcannabisgesetzes, Entwurf vom 16.04.2024

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Das Bundesgesundheitsministerium hat in Umsetzung der Absprachen zwischen Bundesregierung und den Ländern zur Zustimmung des Bundesrates zum neuen Cannabisgesetz am 16.04.2024 – und auch unter Verweis auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 GG - eine , also solche bezeichnete, Formulierungshilfe eines Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes vom 27.03.2027 vorgelegt. , das nachfolgend zusammengefasst sei:

A. Allgemeine Zusammenfassung

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Protokollerklärung der Bundesregierung umzusetzen, die während der 1042. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben wurde. Die Änderungen berücksichtigen Bedenken und Wünsche der Länder, die Flexibilität im Umgang mit Anbauvereinigungen erhöhen und die Erlaubniserteilung an lokale Besonderheiten anpassen wollen.

Die Änderungen sollen den nichtgewerblichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen fördern und die Evaluation des Gesetzes ausweiten. Zusätzlich werden Berichtigungen im bestehenden Gesetz vorgenommen und ein Weiterbildungsprogramm für Suchtprävention eingeführt.


II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf stellt klar, dass Anbauvereinigungen keine Erlaubnis erhalten, wenn sie innerhalb der Grenzen anderer Vereinigungen liegen, um kommerzielle Modelle zu verhindern.

Behörden erhalten einen Ermessensspielraum zur Versagung der Erlaubnis bei baulichen Nähen zu anderen Anbauflächen.

Weiterhin wird der gleichzeitige Bezug mehrerer Dienstleistungen von einem gewerblichen Anbieter unterbunden, um den nichtgewerblichen Charakter zu wahren.

Die Kontrollfrequenz wird flexibilisiert, und die Inhalte der ersten Evaluation werden erweitert.


III. Alternativen

Keine Alternativen vorgesehen.


IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz beruht auf verschiedenen Artikeln des Grundgesetzes, insbesondere dem Genussmittelrecht und dem Vereinsrecht.


V. Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit den relevanten EU-Richtlinien und internationalen Übereinkommen vereinbar, insbesondere mit den Bestimmungen zum illegalen Drogenhandel.


VI. Gesetzesfolgen


  • Rechts- und Verwaltungsvereinfachung: Die Kontrolle wird flexibilisiert und von einer jährlichen zu einer regelmäßigen Kontrolle geändert.
  • Nachhaltigkeitsaspekte: Der Gesetzentwurf fördert ein gesundes Leben und trägt zur Bekämpfung des Schwarzmarktes und organisierter Kriminalität bei.
  • Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Kosten für Evaluation und Weiterbildungsprogramme sind vorgesehen und werden aus bestehenden Budgets gedeckt.
  • Erfüllungsaufwand und weitere Kosten: Geringe Personalkosten für die BZgA; keine weiteren Kosten.
  • Weitere Gesetzesfolgen: Keine weiteren Folgen angegeben.


VII. Befristung; Evaluierung

Die erste Evaluation der Auswirkungen des Konsumverbotes wird um zusätzliche Evaluationsgegenstände erweitert und soll 18 Monate nach Inkrafttreten erfolgen.


B. Begründung des Gesetzentwurfs Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen


  • Umsetzung der Protokollerklärung: Realisierung der Vorgaben aus der Protokollerklärung der Bundesregierung, die während der 1042. Bundesratssitzung vorgestellt wurde.
  • Berücksichtigung der Länderwünsche: Anpassungen im Gesetz berücksichtigen explizit die Wünsche und Bedenken der Länder, die eine flexiblere Handhabung und Anpassung der Regelungen an lokale Besonderheiten fordern.
  • Förderung des nichtgewerblichen Eigenanbaus: Betonung der Zielsetzung, einen nichtgewerblichen Eigenanbau durch aktive Teilnahme in Anbauvereinigungen zu ermöglichen, was den europarechtlichen Anforderungen entspricht.
  • Erweiterung der Evaluation: Die bereits geplante Evaluation des Konsumcannabisgesetzes wird ausgeweitet, um frühzeitig Erkenntnisse über die Auswirkungen des Gesetzes zu sammeln.
  • Unterstützung der Suchtprävention: Einrichtung eines Weiterbildungsprogramms durch die BZgA für Fachkräfte der Suchtprävention, um die präventiven Bemühungen der Länder zu verstärken.
  • Gesetzeskorrekturen: Durchführung von Korrekturen im Konsumcannabis- sowie im Medizinal-Cannabisgesetz, um bestehende Unstimmigkeiten zu beseitigen.


II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs


  • Klarstellung bei Anbauvereinigungen: Regelung, dass eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung mit dem einer anderen überschneidet, um eine klare Abgrenzung und Vermeidung kommerzieller Anbaumodelle zu gewährleisten.
  • Ermessensspielraum für Behörden: Einräumung von Handlungsspielräumen für die zuständigen Behörden bei der Erlaubniserteilung, insbesondere im Hinblick auf die Größe und Nähe von Anbauflächen.
  • Verhinderung gewerblicher Modelle: Durchsetzung von Regelungen, um die Beauftragung desselben gewerblichen Anbieters für mehrere Dienstleistungen, die nicht direkt mit dem Anbau verbunden sind, zu unterbinden.
  • Flexibilisierung der Kontrollfrequenz: Anpassung der Kontrollfrequenz in Anbauvereinigungen, um den Behörden mehr Flexibilität entsprechend der lokalen Gefährdungslage zu ermöglichen.
  • Ausweitung der Evaluation: Erweiterung der Inhalte der ersten Evaluation, um neben den Konsumverboten auch die Auswirkungen der Besitz- und Weitergabemengen zu erfassen.


III. Alternativen


  • Keine Alternativen angeführt: Der Gesetzentwurf sieht keine alternativen Regelungen vor.


IV. Gesetzgebungskompetenz


  • Rechtliche Grundlagen: Die Änderungen beruhen hauptsächlich auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 GG, spezifisch im Bereich des Genussmittelrechts, des Vereinsrechts und des Strafrechts.


V. Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen


  • Konformität mit internationalen Standards: Bestätigung, dass das Gesetz mit relevanten EU-Richtlinien und internationalen Übereinkommen, insbesondere im Bereich des Drogenhandels und der Schengen-Übereinkommen, übereinstimmt.


VI. Gesetzesfolgen


  • Rechts- und Verwaltungsvereinfachung: Anpassung der Kontrollmechanismen zu mehr Flexibilität.
  • Nachhaltigkeitsaspekte: Beitrag zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit.
  • Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Darlegung der finanziellen Aufwendungen für die Umsetzung des Gesetzes, inklusive der Kosten für Evaluationen und Weiterbildungsprogramme.
  • Erfüllungsaufwand: Geringe zusätzliche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Weiterbildungsprogramms.


VII. Befristung; Evaluierung


  • Evaluierung der Auswirkungen: Festlegung einer ersten umfassenden Evaluation der Gesetzesauswirkungen, speziell im Hinblick auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie auf die Einhaltung der Besitz- und Weitergaberegeln.
Foto(s): Bodo Michael Schübel

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