Update: Änderung der Regelungen des EEG 2017 bezüglich Bürgerenergiegesellschaften

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ passieren lassen. Im Rahmen dieser Neufassung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) wurden auch zahlreiche Regelungen des EEG 2017 (Art. 2 des Artikelgesetzes) noch vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2017 geändert. Unter anderem hat der Gesetzgeber dabei Änderungen an den Regelungen zur – im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens nach dem EEG 2017 privilegierten – Bürgerenergiegesellschaft überarbeitet.

Um einem unerwünschten Missbrauch der Privilegierungsregelungen für Bürgerenergiegesellschaften entgegenzuwirken, sind Regelungslücken geschlossen worden. Insbesondere soll verhindert werden, dass das Konstrukt einer Bürgerenergiegesellschaft als „Strohmann“ im Rahmen der Gebotsabgabe genutzt werden kann, indem nunmehr die an die Berücksichtigung als privilegierte Bürgerenergiegesellschaft geknüpften Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EEG 2017 auch nach der Gebotsabgabe und Zuschlagserteilung weiter bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres vorliegen müssen (§ 36h Abs. 3 Satz 4 Nr. 3a, Abs. 5 Satz 4 und 5 EEG 2017 n.F.). Anderenfalls wird anstelle des im Rahmen des Uniform Pricing ermittelten Werts der eigentliche Gebotswert angesetzt.

Die Anforderungen an die Eigenerklärung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a EEG 2017 werden dahingehend verschärft, dass die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EEG 2017 nach der Gebotsabgabe getroffen haben dürfen, soweit die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen würden, dass nach der Gebotsabgabe die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EEG 2017 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen werden könnten. Etwaige Verträge oder Absprachen vor Inbetriebnahme über eine Anteilsübertragung oder Gewinnabführung bedürfen nach einem neuen Absatz 6 der Zustimmung der Gesellschaft, wobei sie unzulässig sind, soweit die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 15 EEG 2017 nicht mehr erfüllt oder umgangen würden.

Schließlich soll der Zuschlag für ein Gebot einer Bürgerenergiegesellschaft in einem Netzausbaugebiet auf den höchsten Zuschlag im Netzausbaugebiet beschränkt werden (§ 36h Abs. 5 Satz 2 EEG 2017 n.F.). Stimmberechtigte Mitglieder einer Bürgerenergiegesellschaft dürfen auch keine weiteren Gebote in derselben Ausschreibungsrunde abgeben, wenn dadurch die 18 MW-Schwelle überschritten würde (vgl. § 36g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b EEG 2017 n.F.), wie nunmehr ergänzend klargestellt wurde.

Die Neuregelungen schaffen Rechtssicherheit und schützen „echte“ Bürgerenergiegesellschaften vor unerwünschten Trittbrettfahrern, ohne dabei durch die zweijährige „Haltefrist“ die Möglichkeiten einer späteren Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft dauerhaft zu beschränken.



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