Darf der Arbeitgeber persönliche Lebensverhältnisse abfragen? Was droht Arbeitnehmern, wenn sie unwahr antworten?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Verheiratet, geschieden, mit einem Partner gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts zusammen lebend: Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dahingehende Fragen seines Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu beantworten? Welche Konsequenzen drohen, falls der Arbeitnehmer hier die Unwahrheit sagt? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Manche Arbeitgeber fragen Bewerber oder Mitarbeiter nach ihren persönlichen Lebensverhältnissen. Neben den oben genannten Fragen zum Partner und Personenstand geht es oft auch darum, ob man allein, in einer Wohngemeinschaft oder bei den Eltern lebt.

Solche Informationen muss der Arbeitnehmer nur dann auf Nachfrage offen legen, wenn der Arbeitgeber ein entsprechendes Fragerecht hat.

Der Arbeitgeber darf fragen, wenn er ein anerkanntes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung hat. Und das hat er vor allem dann, wenn es um Informationen geht, die für die steuerliche Einordnung des Arbeitnehmers notwendig sind.

Hängt die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmers von seinem Personenstand ab, also davon, ob er verheiratet, ledig oder geschieden ist, dann darf der Arbeitgeber danach fragen – und der Arbeitnehmer muss diese Frage wahrheitsgemäß beantworten.

Ob der Arbeitnehmer aber in einer homosexuellen oder heterosexuellen Partnerschaft lebt, welche sexuelle Orientierung er hat, ob er allein lebt oder bei seinen Eltern, daran hat der Arbeitgeber in aller Regel kein anerkanntes Interesse; das geht ihn deshalb nichts an.

Anders ausgedrückt: Alles, was sein anerkanntes Interesse nicht betrifft, darf der Arbeitgeber nicht abfragen.

Mehr noch: Auch wenn ihm ein Fragerecht zusteht, darf er aus den gewonnenen Informationen keine Rückschlüsse und weiter reichende Konsequenzen ziehen.

Das heißt, dass der Arbeitgeber oft zwar danach Fragen darf, ob der Arbeitnehmer verheiratet, ledig oder geschieden ist. Er darf aber den Arbeitnehmer aber nicht entsprechend seinem Personenstand bevorzugen oder ablehnen!

Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitnehmer, wenn sein Arbeitgeber ein Fragerecht hat und er die Unwahrheit sagt?

Beantwortet der Arbeitnehmer solche Fragen im Bewerbungsgespräch nicht wahrheitsgemäß, hat der Arbeitgeber unter Umständen das Recht, den Arbeitsvertrag anzufechten oder dem Arbeitnehmer wirksam zu kündigen.

Nur: Solche Kündigungen verstoßen nicht selten dennoch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und können deshalb oft mit guten Chancen mit einer Kündigungsschutzklage abgewehrt werden.

Im Zweifel gilt bei Fragen zu den persönlichen Lebensverhältnissen, dass dem Arbeitgeber abgesehen vom steuerlich relevanten Personenstand regelmäßig kein Fragerecht zusteht. Antwortet man im Bewerbungsgespräch dann nicht wahrheitsgemäß, wird eine spätere, auf der unwahren Aussage beruhende Kündigung regelmäßig unwirksam sein.

Gegen eine solche Kündigung kann man sich erfolgreich wehren, sofern man innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreicht.

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