Darf ich meinen Geschäftsraum mit Videokameras überwachen?

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Eine Überwachung des eigenen Geschäftsraumes durch den Einsatz von Videokameras ist mittlerweile gängige Praxis. Sie ist auch grundsätzlich erlaubt. Da sie jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingehalten werden müssen.


Wahrnehmung des Hausrechts

Eine Videoüberwachung kann insbesondere zur Wahrnehmung des Hausrechtes zulässig sein. Darauf können sich sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen berufen. Das Hausrecht befugt zur Entscheidung darüber, wer den Geschäftsraum betreten oder darin verweilen darf. Die Videoüberwachung kann insbesondere dazu dienen, Eigentumsdelikten wie etwa Diebstahl oder Sachbeschädigung vorzubeugen. Die Ausübung des Hausrecht steht auch dem Mieter eines Geschäftsraums zu.


Erforderlichkeit und Interessenabwägung

Die Videoüberwachung muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich sein. In den Blick zu nehmen ist dabei, ob kein geeignetes, milderes Mittel, welches die Rechte des Kunden weniger stark beeinträchtigt, für die Zielerreichung eingesetzt werden könnte.

Auch dürfen die schutzwürdigen Interessen der Kunden als Betroffene nicht überwiegen. Dies ist durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. In diese ist das Interesse des Geschäftsbetreibers an der Durchführung der Videoüberwachungsmaßnahme einerseits und die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der Kunden andererseits einzustellen. Es kommt dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Bei Vornahme der Interessenabwägung können verschiedene Kriterien zu berücksichtigen sein:

    • Räumlicher Umfang: Es ist bedeutend, ob die Überwachung sich auf bestimmte Bereiche des Geschäftsraumes beschränkt, oder ob sie weiträumig erfolgt. Im Hinblick darauf ist zu beachten, ob der Kunde eine Wahlmöglichkeit hat, einen nicht überwachten Bereich des Lokals zu nutzen. Des Weiteren kann in den Blick genommen werden, ob für die Auswahl des überwachten Bereichs gewisse Anhaltspunkt (etwa vermehrte Vandalismus-Vorfälle) herangezogen werden können.
    •  Zeitlicher Umfang: Ebenfalls ist es relevant ob sie dauerhaft, nur anlassbezogene oder nur zu bestimmten Zeiten stattfindet. Je größer der zeitliche Umfang ist, desto gewichtiger müssen auch die Interessen des Geschäftsbetreibers sein um eine solche zu rechtfertigen.
    • Art der Kameras: Sollten die eingesetzten Kameras über weitreichende Funktion, wie beispielsweise eine Zoom-, Schwenk- oder Bildausschnittfunktion verfügen, oder aber eine besonders hohe Auflösung bieten, intensiviert sich dadurch der Eingriff in die Rechte der Kunden.
    • Datenspeicherung: Insbesondere die Speicherung von Aufnahmen sorgt im Gegensatz zu einem reinen Monitoring (ohne Aufzeichnung) ebenfalls zu einer Intensivierung des Eingriffs in Rechte der Kunden. Sofern eine Speicherung erfolgt, ist auch deren Dauer von Relevanz. Eine kurze Speicherdauer greift weniger intensiv in Rechte des Kunden ein und spricht daher eher für eine Zulässigkeit der Videoüberwachung.
    • Zwecke der Überwachung: Auch die verfolgten zwecke können die Kunden unterschiedlich intensiv beeinträchtigen. So kann eine Überwachung zur Diebstahlsprävention durchaus zulässig sein. Jedoch kann sie in keinem Fall die Überwachung von Umkleiden rechtfertigen, da in diesen Fällen die Intimsphäre der Kunden wesentlich überwiegt.


Hinweispflicht

Über die Videoüberwachung muss durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt informiert werden. In diesen Zusammenhang muss auch der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitgeteilt werden.

In der Praxis eignet sich dafür vor allem ein Hinweisschild mit einem graphischen Symbol, welches an der Eingangstür platziert wird, sodass der Kunde alle relevanten Informationen noch vor Betreten des Geschäftsraumes zur Kenntnis nehmen kann.


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