Das Anbringen eines falschen Kennzeichens am Fahrzeug – Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung

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Die Urkundenfälschung wird oft assoziiert mit gefälschten Zeugnissen oder anderen Dokumenten. Aber auch andere Gegenstände können Urkundenqualität haben, wenn es sich um sogenannte Beweiszeichen handelt. Diese müssen mit einer Sache fest verbunden sein und einen Beweis im Rechtsverkehr erbringen. Typische Beispiele sind neben Eichzeichen und Preisauszeichnungen an Waren auch Kfz-Kennzeichenschilder. Aber Vorsicht, nicht jedes Kennzeichenschild ist geeignet, den Vorwurf der Urkundenfälschung zu begründen, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.

Die Strafbarkeit der Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Sie wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft und ist erfüllt, wenn zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht wird. 

Der Begriff der Urkunde

Eine Urkunde ist nach der Definition der Rechtsprechung die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. 

Die Definition klingt kompliziert und hat ihre Tücken. Es gibt zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die sich damit auseinandersetzen, wann eine Sache Urkundenqualität hat und wann nicht. Insbesondere wenn es sich nicht um die typischen Fälle wie gefälschte Zeugnisse oder Gehaltsabrechnungen handelt, sollte man immer von einem Rechtsanwalt für Strafrecht prüfen lassen, ob überhaupt eine Urkundenfälschung vorliegt.

Fahrzeugkennzeichen als Urkunden

Auch Kennzeichen, die an einem Fahrzeug angebracht sind, stellen Urkunden dar. Sie erhalten die Erklärung, dass das Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Zusammen mit dem Fahrzeug und dem Dienststempel der Zulassungsbehörde bildet das Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde, deren Verfälschung strafbar ist.

Wird ein ungestempeltes oder entstempeltes Kennzeichen an einem Fahrzeug angebracht, handelt es sich nicht um eine Urkundenfälschung, sondern nur um einen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG. Auch die unberechtigte Verwendung roter Kennzeichen, etwa zur Überführung eines Fahrzeuges, stellt keine Urkundenfälschung dar.

Handelt es sich um ausländische Kennzeichen, muss das Gericht ganz genau prüfen, ob die Merkmale der Urkunde erfüllt sind. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofes 

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um ein polnisches Kennzeichen, welches der Angeklagte an den von ihm geführten Pkw angebracht hatte. Das Landgericht Neuruppin hatte den Angeklagten daraufhin unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 auf und rügte das Landgericht, weil sich das angefochtene Urteil zur konkreten Beschaffenheit des Kennzeichens nicht verhalten habe. Dies war insbesondere problematisch, weil es sich um ein ausländisches Kennzeichen handelte und solche Kennzeichen in Verbindung mit einem Fahrzeug nicht ohne weiteres die Merkmale einer zusammengesetzten Urkunde erfüllen. Vielmehr hätte das Landgericht ausführen müssen, um welche Art von Kennzeichen es sich handelt und ob es etwa gestempelt oder entstempelt war.

Fazit

Beim Vorwurf der Urkundenfälschung sollte man dringend einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen. Denn der Tatbestand ist kompliziert und hat seine Tücken, die auch Gerichte nicht immer in den Griff bekommen. Darüber hinaus gibt es bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung nicht selten die Möglichkeit, das Verfahren ohne eine Verurteilung zur Einstellung zu bringen. Gerne berate ich Sie in einem kostenfreien Erstgespräch zu Ihrem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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