Das Familiengrundrecht in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)

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Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)

1. Grundlagen

Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und „als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomie- und Lebensbereich“, und damit „zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung. Vergleichende Rechte finden sich z. B. in Art. 8 EMRK sowie in Art. 12 EMRK.

Es enthält eine „verbindliche Wertentscheidung“. Dies gebietet, „die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen“ und führt zu weitreichenden Schutzpflichten des Staates gegenüber dem Bürger.

Zudem liegt darin eine „Institutsgarantie“. Gesichert wird der „Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung“.

Art. 6 Abs. 1 GG bindet alle Grundrechtsverpflichteten i. S. d. Art. 1 Abs. 3 GG. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte müssen die Ehe achten und schützen.

2. Schutzbereich

a) Ehe und geschütztes Verhalten

Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist eine auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss und Gleichberechtigung beruhende und förmlich geschlossene Lebensgemeinschaft.

Generell ist nur die Einehe gemeint; bei Mehrehen kann das Grundrecht der Familie einschlägig sein. Weiter muss es sich herkömmlich um eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann handeln; ob das seit der Öffnung des Ehebegriffs in § 1353 Abs. 1 BGB für gleich geschlechtliche Lebensgemeinschaften noch gilt, ist unsicher.

Nicht erfasst werden nichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaften; sie fallen unter Art. 2 Abs. 1 GG. Auch nicht erfasst wird die (nachgewiesene) Scheinehe.

Das geschützte Verhalten reicht von der Eheschließung und dem Abschluss von Eheverträgen über das eheliche Zusammenleben, bis zur Ehescheidung. Zudem werden die gesetzlich vorgesehenen Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Abs. 1 geschützt. Ähnliches gilt für den Fall, dass die eheliche Gemeinschaft durch den Tod aufgelöst wird.

Schließlich wird die negative Eheschließungsfreiheit, d. h. die Entscheidung, keine Ehe einzugehen, geschützt. 

Im Einzelnen werden die Wahl des Ehepartners und der Zeitpunkt der Eheschließung geschützt, weiterhin die Entscheidung, oben und welcher gemeinsame Ehe-/ Familienname genutzt werden soll.

Entscheidungen zum Ehegüterrecht und zu den finanziellen Beziehungen untereinander, zur gemeinsamen Wohnung, oder zu getrennten Lebensmittelpunkten werden ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt.

Weiterhin wird die Verteilung der Aufgaben in der Ehegemeinschaft, insbes. bezüglich der Erwerbs- und der Hausarbeit geschützt.

b) Familie und geschütztes Verhalten

Familie i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG ist „die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern; notwendig ist eine tatsächliche Verbundenheit, ohne dass eine Hausgemeinschaft bestehen muss. Auf das Bestehen einer Ehe kommt es nicht an, weshalb die Ehelichkeit der Kinder unerheblich ist.

Die Familie entsteht durch die Geburt eines Kindes oder durch staatliche Anerkennung der Elternschaft, also durch einen tatsächlichen oder einen durch einen rechtlichen Vorgang, wie die Adoption oder die Übertragung der Pflegeelternschaft.

Formfehler, z. B. bei der Begründung der Adoptiv- oder Pflegeelternschaft, können die Familieneigenschaft nicht ausschließen. Erfasst wird auch die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und Kindern.

Leben die Eltern getrennt, hat das Kind zwei Familien, „wenn beide Elternteile tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen“.

Die Beziehung eines Paares ohne Kinder ist keine Familie. Dagegen ist die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft eine Familie i. S. d. Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie auf Dauer angelegt ist und als umfassende Lebensgemeinschaft gelebt wird.

Weiterhin wird die Beziehung zu Adoptivkindern erfasst, zu Stiefkindern und zu Pflegekindern. Umgekehrt wird auch die Beziehung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater mit dem Kind erfasst. Auch die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern ist Familie.

Der Familienbegriff beschränkt sich nicht auf die Kleinfamilie. Erfasst werden auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln, sowie „zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie“, sofern zwischen ihnen „von familiärer Verbundenheit engere Beziehungen bestehen“, etwa zwischen Geschwistern, aber auch zu Onkeln, Cousinen etc.

Generell kann sich die Familie auf Verwandte 1. und 2. Grades erstrecken.

Dementsprechend bilden in Beistandsgemeinschaft lebende Verwandte eine Familie. Der abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe kann bei der Bestimmung der Schutzintensität Rechnung getragen werden.

Das geschützte Verhalten reicht von der Familiengründung bis in alle Bereiche des familiären Zusammenlebens. Geschützt wird die Entscheidung der Eltern, ob, wann und wie viele Kinder sie haben.

Art. 6 Abs. 1 GG „berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten“. Abs. 1 hat abgestufte Schutzwirkungen, je nachdem, ob es sich um eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, Hausgemeinschaft oder bloße Begegnungsgemeinschaft handelt. Von einer Beistandsgemeinschaft wird gesprochen, wenn ein Familienangehöriger auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist.

Auch der (allein) biologische Vater hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind.

3. Eingriffe

In das Grundrecht greifen alle staatlichen Maßnahmen ein, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen.

Ein besonders schwerer Eingriff ist die Trennung des Kindes von der Familie, für die Art. 6 Abs. 3 GG zu beachten ist. Eine Beeinträchtigung liegt weiter in der Erschwerung der Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung. Gleiches gilt für den von der Voraussetzung der Ehelosigkeit für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung ausgehenden Druck, eine Ehe zu beenden. Auch eine Ausforschung des Familienlebens kann das Grundrecht beeinträchtigen.

Belastungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, sollen dagegen keine Eingriffe sein.

Die Ausweisung von Ausländern, die in Deutschland verheiratet sind und/oder Kinder haben, stellt regelmäßig einen Eingriff in das Ehe- bzw. Familiengrundrecht sowohl des Ausgewiesenen selbst als auch seines Ehepartners bzw. Seiner Familienangehörigen dar.

Art. 6 Abs. 1 GG wird beeinträchtigt, wenn rechtliche Nachteile gerade an Ehe/ Familie geknüpft werden; eine Begünstigung darf nicht wegen der Ehe versagt werden.

Eine solche Benachteiligung kann etwa gegenüber Ledigen bestehen, gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften, oder gegenüber „anderen Lebensformen“. Weiter erfasst wird eine Ungleichbehandlung von Familien(angehörigen) gegenüber Nichtfamilienmitgliedern, von Eltern oder Elternteilen gegenüber Kinderlosen, und von verheirateten gegenüber nicht verheirateten Familienmitgliedern.

Weiter wird Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Ungleichbehandlung verschiedener Ehen beeinträchtigt, desgleichen durch eine Ungleichbehandlung von Familien.

Der Staat hat die Pflicht, die Ehe vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern.

Der Gesetzgeber hat „dafür Sorge zu tragen, dass die Ehe die Funktion erfüllen kann, die ihr von der Verfassung zugewiesen ist“. Die Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Zwangsehen.

Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz der Ehe verwirklichen will. Insbesondere sind steuerliche Privilegierungen zulässig. Es besteht jedoch keine Pflicht zum Schutz von Ehen durch Strafnormen.

Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine „Förder- und Schutzpflicht für die Familie“, auch bei Strafgefangenen, denen der Kontakt mit ihrer Familie ermöglicht werden muss. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu.

Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt.

Weiter schützt Art. 6 Abs. 1 GG den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie, insbesondere der Absicherung der Familie im Falle des Todes eines Elternteils.

Aus Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich eine allgemeine Pflicht zum Familienlastenausgleich. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht aber „unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann“.

Regelmäßig erwachsen aus Abs. 1 keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen. Der Staat ist nicht verpflichtet, jegliche, die Familie betreffende finanzielle Belastung auszugleichen. Unterschiedliche Förderungsbedürftigkeit und Leistungsfähigkeit der Elternteile dürfen berücksichtigt werden.

Mehr Informationen zum Familiengrundrecht gibt es in Teil 2 dieses Artikels.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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