Das Mieterstromgesetz im EEG sinnvoll nutzen!

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Neue Fördermöglichkeiten für Photovoltaikanlagen – das Mieterstromgesetz

Am 29.06.2017 fand das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Zustimmung des Bundestags. Bereits am 07.07.2017 ging das Gesetz ohne Beanstandung durch den Bundesrat. Das Gesetz ist damit in Kraft getreten, teilweise gilt das Gesetz bereits rückwirkend ab dem 01.01.2017.

Durch die Gesetzesänderung haben bestehende gesetzliche Regelungen Änderungen erfahren, um die Energiewende weiter voranzubringen.

Was sich im EEG 2017 ändert

Anders als bisher gibt es mit der Novellierung des EEG 2017 neben der Zahlung der Marktprämie und der Einspeisevergütung auch einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ist gleichzeitig Eigentümer und/oder Vermieter und liefert den Strom unter Ausschluss des öffentlichen Stromnetzes an die Bewohner des Wohngebäudes. Hierfür erhält der PV-Anlagen-Betreiber nunmehr einen weiteren Förderanspruch für den an die Mieter verkauften Strom.

Der Anspruch auf Förderung wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt:

  • Die PV-Anlage wurde neu in Betrieb genommen und hat eine Maximalleistung von 100 kW.
  • Keine Verwendung des öffentlichen Stromnetzes.
  • Der Strom wird innerhalb desselben Wohngebäudes oder in unmittelbarem Zusammenhang zu diesem erzeugt und verbraucht.
  • Die PV-Anlage muss an, auf oder in einem Wohngebäude installiert sein.

Was bedeutet Wohngebäude?

Das neue Mieterstromgesetz knüpft daran an, dass ein Fördereranspruch nur dann gegeben ist, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt. Gewerbe- und Industrieanlagen sind damit ausdrücklich ausgenommen. Mindestvoraussetzung dafür, dass es sich um ein Wohngebäude handelt, ist eine Wohnfläche von zumindest 40 % der Gesamtfläche.

Wie sich der Mieterstromzuschlag zusammensetzt

Für diesen Mieterstrom sieht der Gesetzentwurf eine Förderung vor, die sich aus der EEG-Vergütung abzüglich eines Abschlags (8,5 ct/kWh) und der Vermarktungskosten (0,4 ct/kWh) errechnet. Auf den ersten Blick scheint diese Förderung deutlich geringer auszufallen als die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz.

Bei genauerer Betrachtung stellt man fest, dass durch die direkte Lieferung an den Mieter (Letztverbraucher) weder Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Konzessionsabgaben oder ähnliche Abgaben anfallen, da das öffentliche Stromnetz nicht verwendet wird. Dies stellt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für den Verbraucher dar. Dabei kann der Mieter als Verbraucher frei entscheiden, woher er seinen Strom beziehen möchte. Es besteht also keine Verpflichtung vonseiten des Mieters, den Strom vom Vermieter abnehmen zu müssen. Der Vermieter kann jedoch durch eine entsprechende vertragliche Preisgestaltung einen unmittelbaren Anreiz für den Mieter schaffen, um regionalen Eigenstrom zu beziehen.

Der Zuschlag zum Mieterstrom wurde auf eine jährliche Leistung von 500 mW gedeckelt. Dies soll die durch Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten begrenzen.

Was sich im EnWG ändert

Neben dem EEG wird auch das EnWG um einige Änderungen ergänzt. Der neue § 42a EnWG enthält nun zahlreiche Bestimmungen zum Schutz des Mieters bei Abschluss eines Mieterstromvertrags:

  • Mieterstromvertrag und Mietvertrag müssen getrennte Verträge sein.
  • Die Laufzeit ist auf ein Jahr beschränkt, kann aber jährlich stillschweigend verlängert werden.
  • Mit dem Mietvertrag endet auch der Mieterstromvertrag.
  • Der Mieter muss frei entscheiden können, ob er seinen Strom vom Vermieter beziehen möchte oder einen anderen Stromanbieter wählt.
  • Steht kein Strom aus der PV-Anlage zur Verfügung, muss die umfassende Stromversorgung des Mieters dennoch aus dem öffentlichen Netz oder unter Einbindung eines Stromspeichers (Reserveanschluss) gewährleistet sein.
  • Trotz wirtschaftlicher Konkurrenzfähigkeit muss der Mieterstrom min. 10 % unter dem öffentlichen Strompreis liegen.

Fazit und Ausblick

Es bleibt abzuwarten, welche Umsetzung die neuen Regelungen des Mieterstromgesetzes in der Praxis erfahren werden.

Es ist davon auszugehen, dass der Gedanke des Mieterstroms, regional und dezentral erzeugten Strom auch an der Erzeugungsstelle wieder zu verbrauchen, wirtschaftlich durchaus Sinn macht. Zum einen werden öffentliche Steuern und Abgaben eingespart, was bereits einen wirtschaftlichen Vorteil von ca. 40 % je Kilowattstunde (kWh) ausmacht.

Da der wirtschaftliche Vorteil immer größer wird, je größer die Verbräuche vor Ort sind, dürften insbesondere Wohnungsbauunternehmen von dem Mieterstrom Gebrauch machen. Aber auch bei Mehrfamilienhäusern mit einer Wohnungsanzahl von 10 oder deutlich darüber, sollte der wirtschaftliche Vorteil des Mieterstromgesetzes genutzt werden.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht



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