Datenschutz-News

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1. Beschwerde über Unternehmen beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht jetzt einfach online möglich

Nachdem nun die Datenschutz-Grundverordnung vor der Tür steht und sich die Trilogparteien, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat am 16. Dezember 2015 auf einen Text für die Neuregelung des Datenschutzrechts in Europa (sog. „Datenschutz-Grundverordnung“) geeinigt haben, gibt es wieder Neuigkeiten:

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht bietet nun die Möglichkeit, Datenschutzbeschwerden mit einer einfachen Eingabemaske online an die Aufsichtsbehörde zu schicken.

Missgünstigen Mitbewerbern und rachsüchtigen (ehemaligen) Arbeitnehmern wird es nun deutlich einfacher gemacht, ein Unternehmen „hinzuhängen“.

Damit steigt die Wichtigkeit eines ordnungsgemäß durchgeführten Datenschutzes in Unternehmen.

2. Klagemöglichkeit durch Verbände und Kammern bei bestimmten Wettbewerbsverstößen

Darüber hinaus wurde kürzlich das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 8 vom 23.02.2016, S. 233 ff.).

Danach können nun Verbände und Kammern Klage erheben bei Verstößen gegen bestimme datenschutzrechtliche Vorschriften (die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken betreffen). Dies ist in § 4 fortfolgende Bundesdatenschutzgesetz geregelt.

Es existieren einige Verbände, die sich in der Hauptsache dadurch finanzieren, dass sie Unternehmen abmahnen. Da nun der Weg über das oben genannte „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ geöffnet ist, wird dies aller Wahrscheinlichkeit nach auch praktiziert werden.

Das beste Mittel, dass ein Unternehmen keine Abmahnung bekommt, ist die präventive Vorbeugung. Die beste Möglichkeit, hier präventiv vorzubeugen ist, dass sich das Unternehmen keine Datenschutzverstöße zu Schulden kommen lässt. Der einfachste Weg ist für die meisten Unternehmen hier, einen externen Datenschutzbeauftragten mit dem entsprechenden Fachwissen zu beauftragen. Im Falle der Abmahnung können Unternehmen eventuell sogar Regressansprüche gegen den externen Datenschutzbeauftragten geltend machen, soweit diesem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Gehen Sie das Thema Datenschutz jetzt an und beauftragen Sie Frau Rechtsanwältin Schenk (TÜV zertifizierte Datenschutzbeauftragte) als externe Datenschutzbeauftragte für Ihr Unternehmen.

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