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Der Eilantrag im Asylrecht - Antrag auf aufschiebende Wirkung

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Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“

Oftmals lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Dann ist schnelles Handeln gefragt. Der Asylbewerber muss bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet innerhalb von einer Woche ab Zugang der Ablehnung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen und zugleich die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.

Was steht im Bescheid?

Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt steht folgendes im Bescheid:

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt.

4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.

5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z. B. Pakistan) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

Wann erfolgt eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“?

Es gibt verschiedene Fallgruppen hinsichtlich der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnt den Asylantrag in folgenden Fällen ab:

- Das Bundesamt hält den Asylantrag für unglaubwürdig. Dies kann bei großen Widersprüchen der Fall sein oder wenn der Antragssteller Beweismittel fälscht.

- Der Flüchtling hat über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht oder hat dazu einfach keine Angaben gemacht.

- Der Asylantrag verfolgt den Zweck den Aufenthalt zu verlängern (der Antrag wird lange nach der Einreise gestellt).

- Das Bundesamt ist der Meinung die Flucht erfolgte einzig aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht aus Angst vor Verfolgung.

- Anträge von Kindern, wenn die Anträge der Eltern bereits abgelehnt wurden und gegen die Ablehnungen keine Rechtsmittel mehr möglich sind.

- bei schweren Straftätern

Was tun bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“

Auf keinen Fall die Ablehnung auf die leichte Schulter nehmen. Es empfiehlt sich dringend einen Anwalt für Asylrecht oder aber einen ehrenamtlichen Experten für Asylrecht, z. B. vom Flüchtlingsrat schnellstens aufzusuchen. Der Asylbewerber kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sofort abgeschoben werden. Es ist eine Woche Zeit gegen die Ablehnung Klage einzureichen und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Hat der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage Erfolg kann der Asylbewerber auf jeden Fall bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland bleiben.

Anträge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern werden grundsätzlich als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Dazu gehören Albanien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Senegal, Ghana.

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