Der niemals endende Urlaub(-sanspruch)

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Der Urlaub ist des Deutschen liebstes Kind und wird europäisch geschützt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29.11.2017, Az.: C 214/16, einmal mehr die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt und deutlich gemacht, für wie schützenswert er den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer erachtet.

Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass jedenfalls Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen für die Arbeitnehmer in der Europäischen Union besteht. Der Anspruch des Arbeitsnehmers auf diesen Urlaub verfällt danach nicht, nationale Regelungen, die dem entgegenstehen, sind unwirksam. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer jedenfalls den vierwöchigen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht verlieren können, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die Entstehung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig gemacht werden, da dies die Gefahr mit sich bringt, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht verwirklichen kann. So hat der EuGH dafür erkannt, dass, wenn man ein Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zuließe, den eigentlichen Zweck der europäischen Richtlinie, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderhandeln würde.

Im Ergebnis bedeutet diese Rechtsprechung, dass – bis zur Verwirkungsgrenze – Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub nicht verfallen und verfristen können, soweit es um den Mindestjahresurlaub und dessen Vergütung geht.

Im Hinblick auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche bedeutet dies, einen weiteren Schritt der Rechtsprechung auf dem Weg, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in natura wie auch finanziell zu schützen.


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