Der Pauschalpreisvertrag – ein Praxisüberblick für den Bauunternehmer!

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Der Inhalt des Bauvertrages – hierauf ist zu achten!

Maßgeblich für die vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen ist der Bauvertrag. Maßgeblich sind im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages diejenigen Leistungen, die der Auftragnehmer zu einem festgelegten Pauschalpreis versprochen hat.

Der Unternehmer sollte zwingend darauf achten, dass er seine Leistungen in der Form anbietet, dass ihm Nachträge zu den im Pauschalpreisvertrag vereinbarten Leistungen möglich sind. Formulierungen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer seine Leistungen vollständig erbringt, können in der Praxis erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Bauunternehmer haben.

Der Unternehmer sollte daher stets darauf achten, dass in dem Pauschalpreisvertrag ein Vorbehalt enthalten ist, wonach er seine im Vertrag festgelegten Leistungen nachträglich ändern oder anpassen darf. Dies kann zum Beispiel der Vorbehalt bezüglich einer Genehmigungsfähigkeit oder aber der grundsätzlichen Machbarkeit und Umsetzbarkeit seiner Leistungen sein. Dies wurde vom OLG Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4U 19/18 nochmals klargestellt.

Fazit und Praxishinweis – so muss der Unternehmer vorgehen!

Der Bauunternehmer kann selbstverständlich seine Leistungen im Rahmen eines Pauschalpreisvertrages anbieten. Er muss jedoch zwingend im Rahmen der Angebotserstellung darauf achten, dass seine konkrete Ausführungsart unter einem Vorbehalt (technischer Art, Genehmigungsfähigkeit, Durchsetzbarkeit o. ä.) steht. 

Wichtig hierbei ist, dass der Auftraggeber bzw. potentielle Kunde das Angebot so versteht, dass nur die konkret angebotene Leistung von der Pauschale umfasst ist und sich durchaus im Nachgang noch Änderungen ergeben können. Hier kommt es überwiegend auf die vertragliche Formulierung des Pauschalangebots an, wobei hierbei maßgeblich ist, dass die konkret angebotene Leistung für die Pauschalsumme erbracht wird, Bauänderungen jedoch hiervon nicht ausgeschlossen werden und daher einen Nachtrag und somit eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht / Baurecht


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