Der Umfang von Ausschlussklauseln – Kann die Haftung für vorsätzliches Handeln zeitlich beschränkt werden?

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Ausschlussklauseln und die vorsätzliche Vertragsverletzung 

BAG, Urteil vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20

In nahezu jedem Arbeitsvertrag findet sich die Regelung, dass die Arbeitsvertragsparteien, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jeweils innerhalb einer bestimmten Frist Ansprüche gegenüber der anderen Partei geltend machen müssen, sogenannte „Ausschluss-“ oder „Verfallklauseln“. Wenig verwunderlich, bedenkt man die wirtschaftliche Bedeutung einer solchen Vereinbarung für den Arbeitgeber. Wie aber muss eine Ausschlussklausel aussehen, um einer rechtlichen Überprüfung Stand zu halten? Und werden Ansprüche umfasst, die auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen?

Der Fall

Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt die nachfolgende Klausel:

„§ 13 Verfallsfristen

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen.“

Die Beklagte stellte im August 2017 fest, dass der frühere Ehemann der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten private Verbindlichkeiten in Höhe von rund € 230.000,00 von den Geschäftskonten der Beklagten sowie ihrer Komplementär-GmbH beglichen hatte. Die Überweisungen waren von der Klägerin gebucht worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.10.2017 aus „betriebsbedingten“ Gründen. Später folgte eine weitere – diesmal fristlose – Kündigung.

Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und wehrte sich gegen die Kündigungen. Die Beklagte erhob Widerklage und verlangte Schadensersatz von rund € 113.000,00. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung führte die Beklagte aus, dass der Schaden teils bei der Beklagten selbst, teils bei der Komplementär-GmbH, die ihre Forderungen an die Beklagte abgetreten habe, entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche waren die Verfallfristen des § 13 des Arbeitsvertrages allerdings bereits abgelaufen.

Hinweise für die Praxis

Das (LAG) Rheinland-Pfalz – der bisherigen Rechtsprechung des BAG folgend, nach der arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln nicht auf Schadensersatzansprüche anzuwenden sind, die auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen –sprach der Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund € 101.000,00 zu. Das BAG gab diese Rechtsprechung nun jedoch ausdrücklich auf:

„An dieser Rechtsprechung hält der Senat allerdings nicht fest. (…) Der Wortlaut dieser Ausschlussklausel, wonach pauschal und ausnahmslos „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ verfallen können, bezieht auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mit ein.“ 


Mit welchen Überlegungen das BAG dennoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Ausschlussklausel der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen vorliegend nicht entgegenstand, erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/umfang-von-ausschlussklauseln/. Weitere interessante Informationen rund um die Gestaltung von Arbeitsverträgen finden Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/.

Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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