Deutsche Tesla-Aktionäre haben Schadenersatzansprüche

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Die Aktie des Autobauers Tesla, den viele als Elektro-Pionier ansehen, war lange Zeit ein Grund zur wahren Freude für die Anleger. Mit den immer neuen Nachrichten rund um die Fahrzeuge des Autobauers, mit denen er Konkurrenz in Sachen Elektroantrieb vor sich hertrieb, ging es auch mit dem Aktienkurs immer weiter aufwärts. Tesla war der Schrecken der klassischen Branchenführer und eine Freude der Investoren. 

Dies änderte sich schlagartig im Sommer 2018. Der Gründer und damalige Vorstandsvorsitzende Elon Musk verbreitete via Twitter die Nachricht, dass er gedenke, ein Delisting der Aktie durchzuführen und die Aktionäre, die dabei aussteigen wollten, auszubezahlen. Er nannte einen Preis von 420 US-Dollar pro Aktie und gab an, die Finanzierung sei bereits gesichert. Dies war für viele Aktionäre ein Grund, die Aktie zu halten oder gar aufzustocken. Viele stiegen erst zu diesem Zeitpunkt in die Tesla-Aktie ein. 

Nach deutschem Kapitalmarktrecht stellt diese Mitteilung eine sogenannte unwahre Insiderinformation dar. Wenn Aktionäre dadurch geschädigt werden, dann muss das betreffende Unternehmen Schadenersatz zahlen. 

Auf für Tesla gilt in Bezug auf deutsche Anleger deutsches Kapitalmarktrecht. Das gilt zunächst und insbesondere dann, wenn diese die Aktie über einen deutschen Börsenplatz gekauft haben. Tesla wurde und wird nicht nur in den USA, sondern auch an zahlreichen deutschen Börsen gehandelt. Wer über eine dieser Börsen die Aktie gekauft hat, für den gilt das Recht am Handelsort dieser Börse und das ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Aber auch auf Käufe von den USA, z. B. über die Börse Nasdaq, ist das deutsche Kapitalmarktrecht anwendbar, wenn die Aktien im Depot einer deutschen Bank verwahrt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall entschieden, dass bei Vermögensschäden aus Geldanlagen der tatsächliche Schaden sich in der Vermögenszentrale des Anlegers realisiert. Diese Vermögenszentrale wird durch sein Bankkonto (in diesem Fall Depotkonto) bestimmt. Dieses ist örtlich am Sitz der Bank anzusiedeln. 

In den USA, wo derartige Vorgänge wesentlich schneller und drastischer geahndet werden als in der Bundesrepublik, hat bereits unmittelbar nach den Vorgängen des Sommers 2018 ein Verfahren der US-Börsenaufsicht SEC stattgefunden. Herrn Musk wurde darin zum einen auferlegt, für eine bestimmte Zeit seine Vorstandsposten abzugeben. Außerdem musste er an die Staatskasse und auch für die Aktionäre der Gesellschaft 40 Mio. Dollar Entschädigungsleistung bezahlen. Leider gilt eine derartige Zahlung üblicherweise nur für Aktionäre aus den USA selbst.



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