Schadenersatzansprüche der VW-Aktionäre

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Kursverluste der VW-Aktien durch Abgasskandal

Mit Enthüllung des VW-Abgasskandals im September 2015 brach der Aktienkurs der VW-Aktie um knapp 20 % ein. Von diesem enormen Kursverlust hat sich die Aktie bis heute nicht vollständig erholen können (Kurs am 16.09.2015: 169,65 – Kurs am 05.07.2016: 108,20). Aktionäre, die vor der Information der Öffentlichkeit am 20.09.2016 über die Abgas-Manipulationen Aktien erworben haben, sind verständlicherweise verärgert über diese Verluste. Der Ärger wird umso größer, wenn man bedenkt, dass zuständige Gremien im VW-Konzern gegebenenfalls schon wesentlich früher Kenntnis von den Manipulationen hatten.

Voraussetzungen des Schadenersatzes

Eine verspätete Ad-hoc-Mitteilung und Information der Öffentlichkeit über die Abgas-Manipulation zieht grundsätzlich Schadenersatzansprüche der betroffenen Aktionäre gegen den Emittenten der Aktien, also gegen die Volkswagen AG, nach sich. Nach § 37b des Wertpapierhandelsgesetzes (WphG) ist ein Emittent von Aktien nämlich dazu verpflichtet, unverzüglich Insiderinformationen über sich selbst zu veröffentlichen. Verstößt der Emittent gegen diese Informationspflicht, muss er den Aktionären den Schaden ersetzen, der infolge der unterlassenen Informationspflicht entsteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aktien vor der erstmaligen pflichtwidrigen Unterlassung der Informationspflichten erworben wurden. Der Zeitpunkt, zu dem die Volkswagen AG ihre Aktionäre erstmals hätten informieren müssen, wird unter Juristen unterschiedlich beurteilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage existiert derzeit jedenfalls noch nicht. Als frühester Zeitpunkt kommt der erstmalige Einsatz der Manipulationssoftware in Betracht. Damit würden auch noch denjenigen Aktionären Schadenersatzansprüche zuerkannt, die vor einigen Jahren ihre Aktien erworben haben. Andere Juristen stellen hingegen auf die Einleitung der ersten Untersuchungen im Mai 2014 ab. Nur die Aktionäre, die nach diesem Zeitpunkt ihre Aktien erworben haben, sollen einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Rechtsfolge des Schadenersatzes

Der Schadenersatzanspruch besteht grundsätzlich in Höhe des Kursverlustes zwischen Erwerbszeitpunkt und heute, sofern der Aktionär noch in Besitz der Aktien ist. Wurden die Aktien zwischenzeitlich veräußert, entspricht die Höhe des Schadenersatzanspruchs der Differenz zwischen ursprünglichem Erwerbspreis und späterem Veräußerungspreis. 

Verjährung der Ansprüche droht

Ansprüche wegen der verspäteten Ad-hoc-Mitteilung drohen, zum 18.09.2016 zu verjähren. Aktionäre sollten daher schnell handeln und frühzeitig fachlichen Rat einholen, da die Erstellung einer verjährungshemmenden Klage Zeit in Anspruch nimmt.

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