„Deutsches“ oder „thailändisches“ Testament?

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Viele in Thailand lebende Deutsche stellen uns die Frage, ob sie ein „deutsches“ oder ein „thailändisches“ Testament errichten sollen. Gemeint ist damit in der Regel, ob sich die Wirksamkeit eines zu verfassenden Testaments nach den deutschen oder den thailändischen Formvorschriften beurteilt.

Diese Frage wird sich in der Praxis entweder im Rahmen des Erbscheinverfahrens vor einem deutschen Gericht oder im Rahmen eines in unserem Beitrag „Erbschaft in Thailand – Die für deutsche Erben relevante Rechtslage“ beschriebenen Nachlassverfahrens vor einem thailändischen Gericht stellen. Zur Beantwortung dürfte ein thailändisches Gericht den thailändischen Conflict of Laws Act, ein deutsches Gericht die einschlägige europäische Verordnung heranziehen.

Der thailändische Conflict of Laws Act bestimmt in Section 40: „A person may make a will in accordance with the form prescribed by his law of nationality as well as in accordance with the form prescribed by the law of the country where the will is made.”

Ein thailändisches Gericht wird also das von einem Deutschen in Thailand errichtete Testament für formwirksam erachten, wenn entweder die Formvoraussetzungen des deutschen oder des thailändischen Rechts erfüllt wurden.

Seit dem 17. August 2015 ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses in Kraft. Artikel 27 Absatz 1 bestimmt:

„(1) Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:

  1. dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
  2. dem Recht des Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
  3. dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,
  4. dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags den gewöhnlichen Aufenthalten hatte, oder
  5. dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.“

Auch ein deutsches Gericht dürfte also das von einem Deutschen in Thailand errichtete Testament für formwirksam erachten, wenn entweder die Formvoraussetzungen des deutschen oder des thailändischen Rechts erfüllt wurden. Darüber hinaus würde ein deutsches Gericht ein nach thailändischen Formvorschriften errichtetes Testament für formwirksam erachten, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hatte, als er das Testament errichtet hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Deutscher hat in Thailand ein Testament errichtet. Er wollte das Testament offensichtlich nach den thailändischen Formvorschriften errichten, denn er hat zwei Zeugen unterschreiben lassen, eine Formwirksamkeitsvoraussetzung die das thailändische Recht kennt, das deutsche Recht (mit Ausnahme des sog. „Drei-Zeugen-Testaments“ nach den §§ 2250 BGB) grundsätzlich nicht. Einer der Zeugen wurde durch das Testament jedoch als Erbe eingesetzt. Das Testament entsprach deswegen nicht den Formvorschriften des thailändischen Rechts. Wir haben den als Erben benannten Zeugen vor dem thailändischen Gericht mit dem Argument vertreten, dass das Testament nach deutschem Recht wirksam sei. Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt.

Fazit

In diesem Fall war die Bereitschaft des thailändischen Gerichts, die Formwirksamkeit nach deutschem Recht zu beurteilen, vor dem Hintergrund der komplexen und grenzüberschreitenden Rechtsmaterie und der offensichtlichen Absicht des Erblassers, das Testament entsprechend den thailändischen Formvorschriften zu errichten, tatsächlich etwas überraschend. Man sollte sich auch vergegenwärtigen, dass die Erben die Formvoraussetzungen eines anderen Rechtssystems und deren Erfüllung vor Gericht beweisen können sollten. Das spricht, vorbehaltlich einer stets unerlässlichen Prüfung und Beratung im Einzelfall, dafür, das Testament nach den Vorschriften des Landes zu errichten, wo sich voraussichtlich der Großteil des Nachlasses befinden wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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