Die Adoption von Stiefkindern

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Mehr als die Hälfte aller Adoptionen Minderjähriger betreffen Stiefkinder. Bei dieser Konstellation gibt es gesetzliche Besonderheiten, aber auch die Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt.

Adoption von minderjährigen Stiefkindern

Stiefkinder, die adoptiert werden sind in den meisten Fällen noch minderjährig – im Falle der Adoption wird dabei auf die Vollendung des 21. Lebensjahrs abgestellt.

Durch die Adoption wird das Stiefkind vom Stiefelternteil die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Daran knüpfen sich Rechtsfolgen, unter anderem Unterhaltsansprüche und das Sorgerecht.

Neuerdings können nicht nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, sondern auch nicht verheiratete Partner die Kinder in ihrer Beziehung anerkennen.

Voraussetzungen der Adoption

Grundsätzlich kann ein Kind nur adoptieren, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Hier schon gibt es eine Besonderheit bei Stiefkindadoption – man kann sein Stiefkind schon adoptieren, wenn man mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat, dies ist gesetzlich geregelt.

Eine weitere grundsätzliche Voraussetzung ist, dass zwischen dem Kind und dem Annehmenden der Altersunterschied nicht zu groß sein sollte, denn dies könne dem Kindeswohl entgegenstehen. Einem zu großen Altersunterschied zwischen Kind und adoptierendem Elternteil kann aber das Kindeswohl entgegenstehen. Dadurch sollten „Großelternsituationen“ vermieden werden. 

Gerade bei Stiefkindadoptionen wird hiervon aber häufig eine Ausnahme gemacht. Denn gerade in der zweiten Ehe besteht häufig ein größerer Altersunterschied zwischen den Partnern. Solange das Kindeswohl im Einzelfall nicht entgegensteht, werden daher auch größere Altersunterschiede akzeptiert.

Ablauf des Adoptionsverfahrens

Auf Antrag des Adoptierenden beginnt das Adoptionsverfahren. Der Antrag muss beim Notar notariell beurkundet werden und er muss höchstpersönlich erfolgen. Er kann nicht unter einer Bedingung erfolgen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Adoption unabhängig von der Partnerschaft erfolgt. Sollten etwa die Mutter des Kindes und der Adoptierende sich später einmal trennen, ändert das an der Rechtsstellung des neuen Vaters nichts.

Anschließend müssen in die Adoption grundsätzlich das Kind selbst und seine derzeitigen leiblichen Eltern einwilligen. In Ausnahmefällen kann die Einwilligung der leiblichen Eltern vom Familiengericht ersetzt werden. Dabei wird meist geprüft, ob durch die Verweigerung unverhältnismäßige Nachteile entstehen – auch hier spielt das Wohl des Kindes wieder eine große Rolle.

Die Kinder des Annehmenden werden im gerichtlichen Verfahren auch angehört. In seltenen Einzelfällen können deren Interessen der Adoption auch entgegenstehen.

Rechtsfolgen der Adoption

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes erlöschen die diejenigen bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse, die ersetzt werden. Das angenommene Kind erhält rechtlich die Stellung eines leiblichen Kindes. Daraus folgen das Sorgerecht für den Annehmenden, sowie Unterhaltsansprüche, Erb- und Pflichtteilsansprüche.

Das Kind erhält außerdem den Familiennamen der Eltern.

Adoption durch Ehegatten und nichteheliche Partner

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist eine Adoption von Stiefkinder nur dann möglich, wenn der adoptierende Elternteil mit dem leiblichen Elternteil verheiratet sind.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2019 entschieden, dass die Regelung zu starr ist und nicht den heutigen Zeiten gerecht wird. Es sieht in der Regelung eine Ungleichbehandlung, die gegen das Grundgesetz verstößt. Denn auch eine nicht eheliche Partnerschaft könne die für das Kindeswohl erforderliche Stabilität aufweisen. Diese Entscheidung muss bis zum 31. März 2010 gesetzlich umgesetzt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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