Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ als strafbare Beleidigung?

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In Deutschland werden zahlreiche Strafverfahren wegen Beleidigung geführt. Nicht selten sind es Polizeibeamte, die solche Strafverfahren einleiten, weil sie sich im Einsatz durch die Ausdrücke von Bürgerinnen und Bürgern in ihrer Ehre verletzt fühlen. Da der Tatbestand der Beleidigung keine Vorgaben dazu macht, wann eine Beleidigung vorliegt, handelt es sich bei Urteilen zur Beleidigung immer um Einzelfallentscheidungen. Dass sich die Gerichte darüber auch nicht immer einig sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, in der es um die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Flietzpiepen“ ging.

Der Tatbestand der Beleidigung

Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB bestimmt lediglich, dass „die Beleidigung“ mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Geschützt wird die Ehre einer Person, also ihr Achtungsanspruch und ihr guter Ruf in der Gesellschaft. Die Beleidigung stellt einen Angriff auf die Ehre der Person dar. Sie wird angenommen, wenn durch die gegenständliche Bezeichnung die Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung einer Person gewollt zum Ausdruck gebracht wird.

Um zu beurteilen, ob ein solcher Angriff auf die Ehre vorliegt, ist der Wortlaut der Äußerung maßgeblich. Ist die Äußerung nicht eindeutig, muss neben dem Wortlaut der wahre Erklärungsinhalt der Äußerung erforscht werden. Die Beurteilung der Äußerung richtet sich danach, wie sie ein unvoreingenommenes und unverständiges Publikum, also ein durchschnittlicher Empfänger der Kundgabe, verstehen würde.

Polizeibeamten als Adressaten der Beleidigung

Für die Strafbarkeit der Beleidigung spielt es an sich keine Rolle, ob sie gegenüber einem Polizeibeamten oder einem Bürger geäußert wird. Auch wenn manche Vorladungen der Polizei den Anschein vermitteln, gibt es in Deutschland keine „Beamtenbeleidigung“, die schärfer bestraft wird als die Beleidigung jeder anderen Person.

Bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten ist nach ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung erforderlich, ob sich die Äußerung gegen den beteiligten Polizeibeamten selbst oder der Vorgehensweise der Polizei generell richtet. So hat die Bezeichnung als „Bullen“ gegenüber Polizeibeamten grundsätzlich keinen ehrverletzenden Charakter. Es handelt sich vielmehr um ein umgangssprachliches Synonym für Polizeibeamter, das nicht zwingend eine Herabsetzung darstellen muss. Auch bloße Unhöflichkeiten sind nicht automatisch Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB.

Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Flitzpiepen“

In seinem Beschluss vom 22. Mai 2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18 musste das OLG Karlsruhe beurteilen, ob der Bezeichnung „Flitzpiepen“ ein beleidigender Sinngehalt innewohnt. Der Entscheidung ging ein Urteil des Amtsgerichts Wiesloch voraus, in welchem der Beschuldigte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von beinahe 3.000,00 € verurteilt wurde.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, beim Führen seines Fahrzeugs sein Mobiltelefon benutzt zu haben. Nachdem seine Personalien von zwei Polizeibeamten aufgenommen worden waren, hatte er eine Email an die Bußgeldbehörde gesendet, in der er die beiden aufnehmenden Polizeibeamten als „die zwei Flitzpiepen vor Ort“ bezeichnet hatte.

Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Begriff „Flitzpiepen“ um ein Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp, welches grundsätzlich einen abwertenden Charakter habe. Diese Feststellung stützte das Amtsgericht auf zwei Internetseiten. Das OLG Karlsruhe hatte hierzu festgestellt, dass der sprachwissenschaftliche Hintergrund dieser Internetseiten unklar sei und sich das Amtsgericht auch nicht mit abweichenden Wortbedeutungen auseinandergesetzt hatte.

Das OLG nahm in seiner Entscheidung allerdings keine konkrete Einstufung des Begriffes vor, sondern machte lediglich deutlich, dass die Tatgerichte genauere Feststellungen treffen und auf verschiedene Deutungsmöglichkeiten eingehen müssen.

Das Urteil des Amtsgerichts wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Es bleibt also weiterhin offen, ob der Begriff „Flitzpiepen“ eine Beleidigung von Polizeibeamten darstellen kann.

Fazit

Wird Ihnen eine Beleidigung von Polizeibeamten vorgeworfen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Denn geht es um Äußerungen gegenüber Polizeibeamten, werden Strafverfahren von den Ermittlungsbehörden nicht von alleine eingestellt. Es droht demnach stets eine Verurteilung wegen Beleidigung, die unter Umständen auch im Führungszeugnis zu sehen sein kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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