Die Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen nach § 65 IfSG

  • 2 Minuten Lesezeit

In einem unserer vorherigen Artikel haben wir bereits den Anspruch nach § 56 IfSG näher beleuchtet. In diesem Artikel soll es um den Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG gehen. Wir zeigen auf, welchen Inhalt der Anspruch hat und worin die Unterschiede zu § 56 IfSG liegen.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Das IfSG enthält zwei Normen, die einen Entschädigungsanspruch enthalten: § 56 und § 65. Beide befinden sich im Infektionsschutzgesetz im Abschnitt „Entschädigung in besonderen Fällen“. Durch diese Normen sollen Beeinträchtigungen ausgeglichen und abgefedert werden, die durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen entstehen. Inhaltlich verweist die Regelung des § 65 im ersten Absatz auf §§ 16 ff. des Gesetzes. Hierin sind Maßnahmen genannt, die zur Verhütung übertragbarer Krankheiten von behördlicher Seite ergriffen werden können.

„Verhütung“ übertragbarer Krankheiten meint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Fall, dass eine Krankheit noch nicht aufgetreten ist; sie also gerade verhindert werden soll.§ 56 IfSG verweist hingegen auf die Regelungen der §§ 24 ff. Hierin geht es nicht um die Verhütung von Infektionskrankheiten, sondern um deren Bekämpfung. Einschlägig ist § 56 IfSG also, wenn eine Krankheit bereits ausgebrochen ist und es darum geht, ihre weitere Verbreitung zu verhindern. Beide Normen gehen also von unterschiedlichen Ausgangssituationen aus, je nachdem ob es um die Verhütung (=Risikovorsorge) oder um die Bekämpfung (=Gefahrenabwehr) geht.

Die von § 65 IfSG erfassten Maßnahmen§ 65 Absatz 1 lautet: “Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 (…) ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. “Es braucht also zum einen eine Maßnahme nach den §§ 16 und 17 sowie – die Vernichtung von Gegenständen an dieser Stelle ausgeklammert- die Verursachung eines nicht nur unwesentlichen Vermögensnachteils. § 16 als Gefahrenvorsorge-Klausel enthält eine sehr allgemeine Formulierung, wonach die Behörde „die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der (…) hierdurch drohenden Gefahren“ trifft.

Auf den ersten Blick scheinen also (fast) alle behördlichen Maßnahmen – wie beispielsweise Betriebsschließungen oder Veranstaltungsabsagen- hierunter zu fallen. Dies ist nach derzeitigem Stand der Dinge jedoch nicht so. Die Betriebsschließungen aufgrund des „Lockdowns“ erfolgten zu einer Zeit, in der es nicht mehr um die bloße Verhütung von Infektionskrankheiten ging, sondern bereits um deren Bekämpfung nach Ausbruch der Pandemie. Die Schließungen als behördliche Maßnahmen erfolgten also nicht nach den §§ 16 ff., sondern nach den Vorschriften der §§ 24 ff. In diesen Fällen ist der Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG jedoch nicht anwendbar. Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 65.

In der „Vorgängerversion“ der Norm waren nur Entschädigungsansprüche für die Vernichtung von Gegenständen vorgesehen. Die weitläufige Regelung, auch andere Vermögensnachteile zu ersetzen, wurde lediglich als Auffangtatbestand im Jahr 1971 eingefügt. Dass der Gesetzgeber hiermit Entschädigungszahlungen in Millionenhöhe ermöglichen wollte, ist sehr zweifelhaft. Vielmehr sollten bei einzelnen Betroffenen verursachte Vermögensnachteile ausgeglichen werden. Eine Pandemie hatte der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Vorschrift wohl schlicht nicht im Blick.

RA Tobias Bagusche



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Beiträge zum Thema