Die Güterstände im Rahmen der Ehe

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Auch wenn es wenig romantisch klingt, sind im Vorfeld der Ehe wichtige – rechtliche – Fragen zu klären. Hierzu gehört die Entscheidung über den Güterstand. Weshalb die Entscheidung über den Güterstand im Rahmen der Ehe von maßgeblicher Entscheidung ist, welche Arten von Güterständen existieren und was die hieraus folgenden Konsequenzen sind, skizziert der nachfolgende Beitrag.


Arten von Güterständen 

Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse innerhalb beziehungsweise nach einer Ehe durch Regelungen zur Zuordnung des Vermögens der Ehepartner, welches bereits bei Schluss der Ehe existierte und des Vermögens, welches erst im Rahmen der Ehezeit hinzutritt. Im Grundsatz lässt sich zunächst zwischen vier verschiedenen Güterständen differenzieren: Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB, Gütertrennung, § 1414 BGB, Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB sowie Wahlzugewinngemeinschaft, § 1519 BGB. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt kraft Gesetzes ein (deshalb auch sogenannter „gesetzlicher Güterstand“), sofern die Ehegatten keine andere Regelung vereinbart haben, während die Güterstände der Gütertrennung, Gütergemeinschaft und die Wahlzugewinngemeinschaft lediglich kraft Ehevertrages vereinbart werden können.  


Zugewinngemeinschaft 

Zugewinngemeinschaft tritt kraft Gesetz ein, wenn die Ehegatten keine andere Regelung getroffen haben, sodass der Wille der betroffenen Ehegatten hierzu irrelevant ist. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt bleiben, § 1363 II 1 BGB. 

Wird die Ehe geschlossen, so verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbständig, § 1364 BGB. Bei Beendigung der Ehe kommt es im Rahmen der Zugewinngemeinschaft zu einem Zugewinnausgleich, §§ 1363 II, 1372 ff. BGB. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 II BGB (z.B. vereinfacht: A und B starten jeweils mit einem Anfangsvermögen von 0,00 € in die Ehe. Im Zeitpunkt der Scheidung ist das Endvermögen von A bei 100.000,00 €; das Endvermögen von B bei 0,00 €. Im Grundsatz steht B dann ein Ausgleich über 50.000,00 € gegen A zu). 

Wird der Güterstand nicht durch eine Scheidung beendet, sondern durch den Tod des einen Ehegatten, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten, § 1378 I BGB. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft existieren bestimmte Vermögensbeschränkungen. In der Folge kann ein Ehegatte z.B. nur mit der Einwilligung des anderen Ehepartners über sein Vermögen im Ganzen verfügen, § 1356 I BGB. 

Gleiches gilt für die Verfügung über Haushaltsgegenstände. Gemäß § 1369 I BGB kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushaltes nur verfügen und sich diesbezüglich verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.


Gütertrennung

Sofern der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wurde, bleiben die Vermögen der Ehepartnergetrennt; zwischen den Ehegatten bestehen keine güterrechtlichen Beziehungen. Ein Ausgleich findet nach Beendigung der Ehe nicht statt, d.h. die Ehegatten sind am Zuwachs des Vermögens des jeweils anderen Partners nicht beteiligt. Eine Verfügungsbeschränkung wie im Rahmen der Zugewinngemeinschaft besteht nicht. 

Vorteil der Gütertrennung ist, dass sich bei Vornahme einer Scheidung die Auseinandersetzung weitaus einfacherer und damit auch schneller und mit weniger Konfliktpotential vornehmen lässt. Deshalb bietet sich die Gütertrennung insbesondere dann an, wenn beide Ehepartner (ähnlich) vermögend sind und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auch mit einem ähnlichen Zugewinn rechnen können. 

Häufig bietet sich der Güterstand der Gütertrennung auch dann an, wenn ein Ehepartner an einem Unternehmen wenn ein Ehepartner an einem Unternehmen beteiligt ist, um im Falle der ehelichen Auseinandersetzung finanzielle Nachteile für das Unternehmen, beispielsweise dadurch, dass der andere Ehepartner an den Unternehmenszuwächsen beteiligt werden muss, zu vermeiden. 


Gütergemeinschaft 

Die Gütergemeinschaft kann von den Ehepartnern durch Vertrag vereinbart werden, vgl. §§ 1415 ff. BGB. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft hat weitreichende Folgen. So wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten, § 1416 I BGB. Hierzu gehört auch das Vermögen, welches während der Ehe erworben wird, § 1416 I 2 BGB. 

Insbesondere kann der eine Ehegatte auch vom anderen verlangen, sofern jenem Grundstücke gehören, dass das Grundbuch entsprechend berichtigt wird und beide Ehepartner eingetragen werden, § 1416 III BGB. Sofern es zur Beendigung der Ehe kommt, ist das Vermögen durch dingliche Auseinandersetzung zu verteilen (MüKo-BGB/Koch, 9. Auflage 2022, BGB Vor § 1363, Rn. 26). 

Die Gütergemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Nachteil der Gütergemeinschaft ist, dass bei Scheitern der Ehe eine gegebenenfalls komplizierte Auseinandersetzung des Vermögens droht. Gleichermaßen stellt die gemeinschaftliche Verwaltung des Vermögens sich zumeist als kompliziert heraus. Zudem besteht eine weitreichende Haftung des Gesamtguts für die Schulden der Ehegatten. In Anbetracht dessen stellt sich die Gütergemeinschaft, insbesondere auch im Hinblick auf steigende Scheidungsraten, selten als die vorteilhafteste Lösung dar.


Wahlzugewinngemeinschaft 

Die Regelungen zur Wahl-Zugewinngemeinschaft (auch deutsch-französischer Wahlgüterstand genannt) finden sich nicht im BGB; lediglich § 1519 BGB stellt klar, dass dieser Wahlgüterstand auch durch Ehevertrag vereinbart werden kann. Grundlage hierfür ist das deutsch-französische Abkommen vom 04.02.2010 zwischen Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft. Hintergrund der Implementierung des Güterstandes ist die zwischen Deutschland und Frankreich bestehende Vereinbarung, die Europäisierung des Eherechts voranzutreiben (MüKo-BGB/Koch, 9. Auflage 2022, BGB § 1519). 

Inhaltlich entspricht die Wahlzugewinngemeinschaft weitestgehend der Zugewinngemeinschaft. Abweichungen gibt es beispielsweise im Rahmen der Berücksichtigung von Wertsteigerungen von Immobilien im Anfangsvermögen. So werden im Rahmen der Wahl-Zugewinngemeinschaft Immobilien im Anfangsvermögen mit ihrem Wert bei Ende des Güterstandes angesetzt (Art. 9 II WZGA). 

Der Wahlzugewinngemeinschaft kommt insgesamt nur eine geringe Bedeutung zu, da aufgrund der ausdifferenzierten Regelungen zur Zugewinngemeinschaft im BGB zumeist auf diese zurückgegriffen (ipso iure) wird und sich im Übrigen hierdurch nur wenige Abweichungen zur Wahlzugewinngemeinschaft ergeben.


Güterrechtsregister

In den Güterrechtsregistern an den Amtsgerichten, §§ 1558 ff. BGB, können die Ehegatten nach Einreichung eines Antrages Eintragungen hinsichtlich ihrer güterrechtlichen Verhältnisse vornehmen. Diesen Eintragungen kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Sie wirken damit also nichtkonstitutiv. 


Eheverträge

Im Rahmen von Eheverträgen können die Ehegatten ihre Güterstände regeln. Daneben besteht auch schon die (teilweise beschränkte) Möglichkeit, Regelungen hinsichtlich einer etwaigen Scheidung vorzunehmen. So kann beispielsweise der nacheheliche Unterhalt oder der Zugewinnausgleich, beispielsweise durch Herausnahme bestimmter Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich, bereits Regelung erfahren. Da der Ehevertrag dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unterfällt, § 1408 I BGB, sind hierbei weitreichende Regelungen denkbar. 

Allerdings bedarf es der notariellen Form bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile, § 1410 BGB – also beider Eheleute. Berücksichtigt werden sollte, dass die Regelungen von Eheverträgen trotz der normierten Vertragsfreiheit einer Inhaltskontrolle im Hinblick auf die § 138 und 242 BGB durch die Gerichte unterliegen. Dies dient vor allem auch dem Schutz des (wirtschaftlich) schwächeren Ehepartners. So prüft das Gericht z.B. zunächst, ob die ehevertraglichen Regelungen bereits bei Abschluss des Ehevertrages sittenwidrig waren (Stöhr JuS 2022, 805, 806). Danach wird eine Überprüfung hinsichtlich § 242 BGB vorgenommen. 


Anwaltliche Tipps

Eine pauschale Sichtweise, welcher Güterstand der vorteilhafteste ist, verbietet sich. Abhängig von der jeweiligen (finanziellen) Situation, bedarf es einer individuellen Betrachtungsweise, welche rechtliche Lösung sich als die Beste darstellt. 


Foto(s): Jana Christina Hartmann

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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