Die Rügeobliegenheit beim Werklieferungsvertrag im gewerblichen Bereich

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Beim Handelskauf obliegt es dem Besteller gemäß §§ 377,381 Abs. 2 HGB, die Ware auf ihre vertragsgerechte Beschaffenheit bei Übergabe zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt auch für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, also für Werklieferungsverträge.

Unterlässt der Besteller die Untersuchung oder rügt er vorhandene Mängel nicht, so kann er keine Ansprüche wegen Schlechterfüllung oder Verletzung von mit dem Mangel zusammenhängenden Nebenpflichten mehr herleiten.

Diese Regeln gelten beim Werklieferungsvertrag, nicht aber für reine Werkverträge.

Ob im konkreten Einzelfall ein Werkvertrag oder aber ein Werklieferungsvertrag vorliegt hängt davon ab, welche Leistungsverpflichtung im Vordergrund steht.

Nimmt der Unternehmer die Herstellung und den Einbau der beweglichen Sache vor, und steht die Verpflichtung, Eigentum und Besitz an den Einzelteilen zu übertragen, im Vordergrund, so liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Überwiegt dagegen das Interesse des Bestellers nach den vertraglichen Vereinbarungen an der Erstellung eines funktionsfähigen Werkes, so gilt ausschließlich Werkvertragsrecht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Besteller Eigenleistungen erbringt oder aber die Montage der Bauteile insgesamt nur wenig Zeit beansprucht.

Nach diesen Kriterien unterliegt ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Kühlzellen und Kühlräumen in ein Gebäude dem Werkvertragsrecht, so dass die handelsrechtliche Rügepflicht gemäß §§ 377,381 HGB nicht zur Anwendung kommt. (OlG Bremen, Urteil v. 19.03.2010, Az.: 2 U 110/09)

Demgegenüber stellt die Lieferung von Haustüren ein Werklieferungsvertrag nach Kaufrecht dar. Der Besteller muss durch einen Reibeversuch mit einem feuchten Tuch die Abriebfestigkeit des Lackes überprüfen. Unterlässt er dies, so steht ihm kein auf Neulackierung gerichteter Mängelbeseitigungsanspruch und auch sonst kein vertraglicher Nacherfüllungsanspruch zu (BGH, Beschluss v. 28.09.2006, Az.: VII ZR 255/05).

Ist im Einzelnen Zweifelhaft, ob ein Werkvertrag oder ein Werklieferungsvertrag vorliegt, so sollte im gewerblichen Bereich die Leistung des Unternehmers bei der Übergabe untersucht werden und etwaige Mängel sofort gerügt werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Wolfgang Schlumberger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht


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