Die Staatsanwaltschaft hat meine Anzeige eingestellt – was kann ich als Opfer tun?

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Die Staatsanwaltschaft kann gem. § 170 Abs. 2 StPO das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn es nicht genügend Anlass zur Erhebung einer Anklage gibt, also kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten oder ein Verfahrenshindernis vorliegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es nicht genügend Beweise für ein Ermittlungsverfahren gibt.

In diesem Fall erhalten Sie als Opfer einer Straftat einen Einstellungsbescheid, worin dargelegt wird, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Als Opfer gilt, wer aufgrund der Straftat unmittelbar in seinen Rechtsgütern (z. B. Gesundheit, Eigentum, körperliche Unversehrtheit) verletzt wurde.

Jemand, der zwar Strafanzeige gestellt hat, aber selbst nicht verletzt wurde, hat dagegen kaum Aussicht auf Erfolg, Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens einzulegen. Ohne Verletzung wird zudem kein Einstellungsbescheid versandt. Opfer einer Straftat hingegen haben zwei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO)

Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Einstellungsbescheides kann der Verletzte Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen. Alternativ kann er die Beschwerde auch an die Staatsanwaltschaft schicken, die die Einstellung des Verfahrens vorgenommen hat. Auf die Beschwerdemöglichkeit muss der Einstellungsbescheid hinweisen. Sonst läuft keine Frist.

Die Beschwerde muss weder begründet noch schriftlich formuliert werden. In jedem Fall sollten Sie sich als Opfer einer Straftat an einen Rechtsanwalt wenden, da dieser Akteneinsicht beantragen und prüfen kann, ob auch wirklich alle Beweismittel verwertet und alle Zeugen vernommen wurden.

Wenn die Einstellungsbeschwerde erfolglos bleibt, kann der Verletzte das Klageerzwingungsverfahren beantragen.

Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO)

Das Klageerzwingungsverfahren kann nur beantragt werden, wenn zuvor die Einstellungsbeschwerde abgelehnt wurde. Die gerichtliche Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der abgelehnten Beschwerde erfolgen. Zuständig für das Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingestellt hat, ihren Sitz hat.

Entsprechend § 172 Abs. 3 StPO müssen für den gerichtlichen Antrag Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Außerdem muss der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Das Oberlandesgericht kann zum einen den Antrag verwerfen (§ 174 StPO), wenn sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergibt. Hier kann ein Gerichtsverfahren nur noch für den Fall eingeleitet werden, dass sich neue Tatsachen oder Beweise ergeben. 

Als zweite Möglichkeit kann das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten die Erhebung der öffentlichen Klage beschließen (§ 175 StPO). In diesem Fall muss der Beschluss des Oberlandesgerichts alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Klage aufnehmen muss. Hier ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die öffentliche Klage zu erheben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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