Überbrückungshilfe und weitere Coronahilfen für Solo-Selbständige und Unternehmen

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Der Bund und die Länder unterstützten Solo-Selbständige und Unternehmen mit zahlreichen finanzielleMaßnahmen. Gastronomie, Friseursalons, Messebau, Einzelhandel, Veranstaltungs- und Kulturbranche und viele weitere Branchen (nahezu alle) werden von den Hilfen umfasst. 

Für die Antragstellung ist bei den meisten Hilfen die Unterstützung von Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen oder Rechtsanwältinnen erforderlich.

Diese haben insbesondere zu prüfen, ob Ihr Unternehmen Corona bedingte Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat und auch auch die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf die jeweilige Hilfe vorliegen.

Aktuelle Hilfen sind z.B.:

Corona-November- und Dezemberhilfe 

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird.

Um die November-und Dezemberhilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro beantragen.

Überbrückungshilfe II 

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen.

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können bereits gestellt werden.

Um Überbrückungshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2021.

Überbrückungshilfe III 

Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige". Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Gerne erläutere ich Ihnen die zahlreichen Möglichkeiten der Hilfeleistungen und prüfe für Sie, ob und ggfs. in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen.

Die Kosten der Prüfung und anschließenden Antragstellung können dabei im Rahmen der Beantragung der Hilfen in Höhe von bis zu 90% erstattet werden.

Kontaktieren Sie mich gern und wir finden gemeinsam die beste Lösung für Sie bzw. Ihr Unternehmen.

Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen finden Sie hier:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html




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