Die wichtigsten Fragen zu Scheidungskosten

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Sie haben sich getrennt und möchten nun den nächsten Schritt gehen – die Ehescheidung. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidungskosten und welche Möglichkeiten bestehen, wenn Sie kein Einkommen haben oder nur Geringverdiener sind. 


  • Was kostet mich die Ehescheidung?

Für das Scheidungsverfahren fallen Anwalts- und Gerichtskosten an. 

Die Höhe richtet sich hierbei nach dem sogenannten Verfahrenswert. 

Zunächst ist das Nettoeinkommen beider Ehegatten relevant. Hierfür wird nach der gesetzlichen Regelung das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute zu Grunde gelegt, hinzu kommt das Vermögen beider Ehepartner nach Abzug von Verbindlichkeiten. Der Versorgungsausgleich als Folgesache wird – sofern dieser nicht ausgeschlossen wurde – von Amts wegen zusammen mit der Ehescheidung durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert. Hier werden pro Rentenanwartschaft 10 % des Verfahrenswertes der Ehescheidung hinzu addiert.

Beispiel:

Nettoeinkommen Ehefrau:     1.500,00 EUR x 3 =   4.500,00 EUR

Nettoeinkommen Ehemann:  2.500,00 EUR x 3 =   7.500,00 EUR

(Beide ohne nennenswertes Vermögen)

= Verfahrenswert Ehescheidung:                             12.000,00 EUR

Beide sind pflichtversichert bei der Deutschen Rentenversicherung und haben jeweils eine betriebliche und eine private Altersvorsorge, also jeder drei Rentenanwartschaften.

10 % von 12.000,00 EUR = 1.200,00 EUR x 6 Anwartschaften 

= Verfahrenswert Versorgungsausgleichsverfahren:           7.200,00 EUR

Bei 12.000,00 EUR + 7.200,00 EUR = 19.200,00 EUR Verfahrenswert insgesamt würden 764,00 EUR Gerichtskosten (2 Gebühren) und ca. 2.500,00 EUR inkl. MwSt. Anwaltskosten pro Anwalt anfallen. 

Der Verfahrenswert erhöht sich bei weiteren Folgesachen wie Zugewinnausgleich, Sorge- oder Umgangsstreitigkeiten und Unterhaltsstreitigkeiten. 


  • Wie kann ich Scheidungskosten einsparen?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, d.h. wenn beide Ehepartner die Ehescheidung möchten und keine Streitigkeiten über Folgesachen bestehen, genügt es, wenn nur einer der Eheleute einen Scheidungsantrag stellt und der andere Partner der Scheidung zustimmt. In diesem Fall benötigt lediglich der antragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt. Viele Paare teilen sich in diesem Fall die Anwaltsgebühren hälftig untereinander auf statt zwei Anwälte zu beauftragen.

Um die Kosten des Scheidungsverfahrens (und auch die Dauer des Verfahrens) niedrig zu halten, empfiehlt es sich immer, die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich zu regeln oder von Beginn der Ehe an bereits in einem Ehevertrag zu regeln. 


  • Ich habe kein oder nur ein niedriges Einkommen – welche Möglichkeiten habe ich?

Zunächst muss geprüft werden, ob Anspruch auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegenüber dem anderen Ehepartner besteht. Dieser ist eine Unterhaltsleistung des getrennt lebenden Ehegatten, mit welchem die Kosten des Scheidungsverfahrens abgedeckt werden. 

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann Verfahrenskostenhilfe beim Familiengericht beantragt werden. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützungsleistung und wird gewährt bei Bedürftigkeit sowie hinreichender Aussicht auf Erfolg des Verfahrens. 


Sylvia Weiße – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht


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