Differenzbesteuerung beim Gebrauchtwagenhandel

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Der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen boomt – sei es online auf Verkaufsplattformen wie „Wir-kaufen-dein-Auto.de“, beim Gebrauchtwagenhändler oder aber auch bei der Inzahlungnahme des „Gebrauchten“ beim Neuwagenkauf.

Verkauft ein Unternehmer einen solchen Gebrauchtwagen, muss er, im Gegensatz zu einem privaten Verkäufer, Umsatzsteuer zahlen. Dabei besteht für die Händler jedoch das Problem, dass sie beim Ankauf von Fahrzeugen von einer Privatperson kein Recht auf einen Vorsteuerabzug haben. Demnach würden sie gegenüber privaten Verkäufern benachteiligt werden, wenn sie die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt abführen müssten. Um das zu vermeiden, besteht die Möglichkeit der Differenzbesteuerung. Danach muss lediglich der Differenzbetrag zwischen Einkaufspreis und Wiederverkaufspreis versteuert werden.

Wer kann die Differenzbesteuerung für welche Gegenstände anwenden?

Voraussetzung dazu ist zunächst, dass der Gebrauchtwagenhändler ein Wiederverkäufer im Sinne des § 25a UStG ist. Dazu muss er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise „Gebrauchtgegenstände“ ankaufen und im Anschluss daran im eigenen Namen weiterverkaufen. Außerdem findet die Regelung nur Anwendung, wenn der Unternehmer mit beweglichen Gegenständen handelt.

Die Differenzbesteuerung kann nicht angewendet werden, wenn ein erworbenes Fahrzeug nicht im Ganzen weiterveräußert wird, sondern lediglich Einzelteile dessen (beispielsweise im Falle des „Ausschlachtens“). Zudem unterliegt der Weiterverkauf eines Fahrzeugs, das aus mehreren erworbenen Einzelteilen hergestellt wurde, nicht der Differenzbesteuerung. Wird ein bestehendes Fahrzeug hingegen nur instandgesetzt, ohne dass dessen Wert wesentlich gesteigert wird, ist die Differenzbesteuerung nicht ausgeschlossen.

Hinweis: Wird ein Neufahrzeug (höchstens sechs Monate alt oder mit einer Fahrleistung von weniger als 6.001 km) von einem Werksangehörigen (also einer Privatperson) angekauft, findet die Differenzbesteuerung laut des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung.

Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung

Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Ankauf des Fahrzeugs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das ist immer dann der Fall, wenn für die Lieferung des Fahrzeugs an den Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer geschuldet wird – beispielsweise beim Kauf von einer Privatperson oder einer öffentlichen Einrichtung – oder wenn aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Die Regelung findet darüber hinaus Anwendung, wenn das Fahrzeug von einem anderen Wiederverkäufer erworben wurde, der auf seine ursprüngliche Lieferung die Differenzbesteuerung angewendet hat. Zudem muss das Fahrzeug im Inland oder im EU-Gemeinschaftsgebiet erworben worden sein. Ist dies nicht der Fall, wird nämlich eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, die wiederum als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage wird bei der Differenzbesteuerung der Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis angesetzt. Dabei muss die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer abgezogen werden. Grundsätzlich muss die Bemessungsgrundlage für jedes Fahrzeug einzeln ermittelt werden (sog. Einzeldifferenz). Eine Ausnahme dazu besteht dann, wenn der Kaufpreis der Einzelgegenstände 500 € nicht übersteigt. In solchen Fällen kann der Händler die Bemessungsgrundlage vereinfacht nach der sog. Gesamtdifferenz ermitteln. Dabei werden statt der einzelnen Preise die Summen der Einkaufs- und Verkaufspreise gegenübergestellt. Auch bei Anwendung dieser Methode muss die Umsatzsteuer aus dem Differenzbetrag herausgerechnet werden. Ein Wechsel der Berechnungsmethoden ist dabei nur zu Beginn des Kalenderjahres möglich.

Hinweis: Oftmals nehmen Autohändler beim Verkauf eines neuen Fahrzeugs den „Gebrauchten“ des Käufers in Zahlung und gewähren dabei zur Schaffung eines Kaufanreizes einen versteckten Preisnachlass, indem das gebrauchte Fahrzeug zu einem vergleichsweise überhöhten Preis übernommen wird. In solchen Fällen ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der tatsächliche Wert des Fahrzeugs als Einkaufspreis anzusetzen und nicht der gezahlte Preis. Bei der Differenzbesteuerung wird die Steuer immer mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % berechnet. Grundsätzlich bleiben Steuerbefreiungen von der Differenzbesteuerung unberührt. Eine Ausnahme dazu besteht jedoch darin, dass die Steuerbefreiung für Lieferungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet dann ausgeschlossen ist, wenn dabei die Differenzbesteuerung angewendet wird. 

Hinweis: Die Umsatzsteuer darf der Wiederverkäufer in der Rechnung nicht separat ausweisen. Liegen alle Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist der Unternehmer die Steuer trotz dessen gesondert aus, macht er sich haftbar. Dass der Wiederverkäufer die Regelungen zur Differenzbesteuerung angewendet hat, muss er zudem in der Rechnung kenntlich machen. Dabei kann beispielsweise die Formulierung „Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG“ verwendet werden. 

Aufzeichnungspflichten des Wiederverkäufers

Wendet der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, hat er eine Aufzeichnungspflicht. Danach muss er sowohl Einkaufs- und Verkaufspreis als auch die Bemessungsgrundlage für jeden Gegenstand separat aufzeichnen. Anhand dieser Aufzeichnungen muss außerdem nachvollzogen werden können, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen. Das heißt, dass darin aufgeführt sein muss, dass der Gegenstand von einer Privatperson oder einem Kleinunternehmer erworben und daher keine Umsatzsteuer erhoben oder geschuldet wurde. Kann dies gegenüber dem Finanzamt nicht belegt werden, ist eine Differenzbesteuerung nicht möglich.

Hinweis: Bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hat der Wiederverkäufer die Wahl, ob er die Differenz- oder Regelbesteuerung anwendet. Im Falle eines Verkaufs an einen Geschäftskunden empfiehlt es sich, auf die Differenzbesteuerung zu verzichten, um dem Kunden die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zu eröffnen. Dazu muss sich die Option zur Regelbesteuerung im Einkaufsvertrag vorbehalten werden.


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