Drogen in der Unterhose - Schmuggelversuch vor dem Gericht

  • 2 Minuten Lesezeit

Sanktionen im Jugendstrafrecht


Die Sanktionen im Jugendstrafrecht unterscheiden sich gewichtig von denen im Erwachsenenstrafrecht. Die Hauptstrafen im Erwachsenenstrafrecht stellen die Geld- und Freiheitsstrafe dar. 


Im Jugendstrafrecht steht aber anders als im Erwachsenenstrafrecht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke, weshalb das Jugendstrafrecht weitere Rechtsfolgen kennt. 


Zu diesen gehören die Erziehungsmaßregeln, wie Weisungen, und die Zuchtmittel, wie Auflagen. Die schwerste Strafe im Jugendstrafrecht ist die Jugendstrafe, für die nach § 17 Jugendgerichtsgesetz (JGG) entweder eine schädliche Neigung beim Jugendlichen festgestellt werden muss oder die Schwere der Schuld vorliegt. Sie ist das letzte Mittel („ultima ratio“) im Jugendstrafrecht.


Schmuggelversuch


In seinem Beschluss vom 1. Juni 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 435/21) mit der Höhe der Jugendstrafe auseinandergesetzt. Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen vom Landgericht Bonn zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. 


Für die Bemessung der zu verhängenden Jugendstrafe wurde dem Angeklagten sein Verhalten am 3. Prozesstag zur Last gelegt. An diesem soll er vor den Augen des Gerichts versucht haben, Mobiltelefone und Betäubungsmittel in die JVA zu schmuggeln. Die Sachen wurden bei einer späteren Durchsuchung in der Unterhose des Angeklagten gefunden. Das Landgericht berücksichtigte dieses Vorgehen bei der Höhe der Strafe mit der Begründung, dass auch die seit knapp einem halben Jahr andauernde Untersuchungshaft den Angeklagten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass zwar auf Nachtatverhalten bei Feststellungen zum Fortbestehen schädlicher Neigungen verwiesen werden kann, jedoch muss das fragliche Folgedelikt prozessordnungsgemäß festgestellt oder in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sein. Daran fehlt es hier, sodass der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe führt.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema