Dürftigkeitseinrede gegen Wertermittlungsanspruch?

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Verlangt der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 I 3 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, so verweigert der Erbe dies gelegentlich unter Berufung auf die Dürftigkeit oder Überschuldung des Nachlasses.

Aber gilt diese Dürftigkeitseinrede auch bezüglich eines geltend gemachten Wertermittlungsanspruchs seitens des Pflichtteilsberechtigten?

Diese Frage hatte der BGH bereits 1989 zu entscheiden (BGH 4a. Zivilsenat; Iva ZR 85/88; 19.04.1989). Im vorliegenden Fall beantragte die Pflichtteilsberechtigte ihren Bruder als Erbeserben der verstorbenen Mutter zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage eines Gutachtens über den Wert eines Grundstücks zu verurteilen. Dieses Grundstück war dem Bruder im Jahr 1976 von der Mutter der Parteien übertragen worden.

Der Beklagte hatte sich hiergegen damit verteidigt, dass der Nachlass der Mutter bereits durch die Beerdigungskosten erschöpft worden sei, woraufhin die Klägerin ihn auch als Beschenkten in Anspruch nahm.

Zunächst gibt der BGH vorliegend zu verstehen, dass der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 I 2 BGB von dem Erben verlangen kann, dass dieser auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten über den Wert eines Gegenstandes einholt, welcher zwar nicht zum Nachlass gehört, diesem aber gemäß § 2325 BGB zuzurechnen ist. Gemäß § 2325 BGB werden solche Gegenstände dem Nachlass zugerechnet, die der Erblasser vor dem Erbfall einem Dritten geschenkt hat.

Dennoch stellte das Berufungsgericht fest, dass der Beklagte als Erbeserbe nicht zur Einholung eines Wertgutachtens über das Grundstück verpflichtet war, da kein Aktivnachlass der Mutter vorhanden war. In diesem Fall kann der Beklagte die Einholung des Gutachtens gemäß § 1990 I 1 BGB verweigern. Denn die Einholung des Gutachtens würde ihn mit erheblichen Kosten belasten und für ihn eine Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit darstellen.

Als Empfänger einer gemischten Schenkung wendet das Berufungsgericht § 2314 I 2 BGB entsprechend an und hält ihn demnach für verpflichtet ein Gutachten auf eigene Kosten einzuholen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat allerdings nicht an.

Es erscheint richtig, dass der Beschenkte neben dem Erben verpflichtet sein kann, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den fiktiven Nachlass zu erteilen. Diesbezüglich wurde § 2314 I 1 BGB analog angewendet. Diese Analogie soll jedoch nicht bezüglich des Wertermittlungsanspruchs gelten, da § 2329 BGB die Haftung der Beschenkten einschränkt.

Nach der klaren und sinnvollen gesetzlichen Regelung soll der Beschenkte nicht über den Ausgleich eines exakten Fehlbetrages ( § 2329 BGB) hinaus noch mit einer kostenträchtigen Wertermittlungspflicht nach § 2314 I 2 BGB analog belastet werden.

Der Pflichtteilsberechtigte könne auch ohne solche lediglich vorbereitende Sachverständigengutachten auf Kosten des Anspruchsgegners auskommen.

Fazit:

Der Erbe ist bei nicht vorhandenem Aktivnachlass nicht verpflichtet ein Wertgutachten einzuholen und kann dies unter Berufung auf Dürftigkeit oder Überschuldung des Nachlasses verweigern.

Auch der Beschenkte ist nicht verpflichtet, auf eigene Kosten ein Wertgutachten über ein ihm zugewendetes Grundstück einzuholen, da ihn dies über seine Pflicht aus § 2329 BGB hinaus unzulässig belasten würde.


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