E-Scooter: Welche Bußgelder/Strafen sind bei einer Trunkenheitsfahrt zu erwarten?

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Seit 15.06.19 dürfen im öffentlichen Straßenverkehr sogenannte E-Scooter gefahren werden.

Nun hat auch das Amtsgericht Augsburg die ersten Strafurteile wegen Trunkenheitsfahrten auf E-Scootern gefällt.

Viele Menschen, die „etwas zu tief ins Glas geblickt haben“ kommen nun in der Sorge um ihren Führerschein auf die Idee, einfach ihr Auto stehen zu lassen und stattdessen mit einem E-Scooter nach Hause zu fahren.

Wie die Süddeutsche Zeitung vom 29.11.19 berichtet, registrierte die Polizei München in der Zeit von Juni bis November 2019 allein 1.660 Personen, welche betrunken mit einem E-Scooter unterwegs waren. Jede zweite dieser Trunkenheitsfahrten soll dabei mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille begangen worden sein.

Wie das Polizeipräsidium Schwaben Nord mitteilt, wurden im selben Zeitraum im Stadtgebiet Augsburg 168 betrunkene E-Scooter-Fahrer erwischt.

Rechtlich werden E-Scooter als sogenannte „Elektrokleinstfahrzeuge“ bezeichnet, welche mit einem Elektromotor ausgestattet sind. Somit gelten E-Scooter nach der Straßenverkehrsordnung als Kraftfahrzeuge.

Als Konsequenz hieraus gelten für  Fahrer von E-Scootern daher genau dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.

Es ist also mitnichten so, dass ein betrunkener E-Scooter-Fahrer rechtlich besser zu behandeln wäre, als ein betrunkener Autofahrer. Dies ist nach wie vor aber vielen nicht bewusst.

Folgende Strafen und Bußgelder drohen bei einer Alkoholfahrt mit einem E-Scooter:

1. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingten Auffälligkeiten zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält normalerweise einen Bußgeldbescheid über 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

2. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille fährt, begeht eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann, es drohen bis zu 3 Punkte in Flensburg und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

3. Eine Straftat kann aber auch schon dann vorliegen, wenn mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille gefahren wird und der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

4. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille (absolutes Alkoholverbot) – sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Rollerlenker.

In diesem Zusammenhang sind nun, wie die Augsburger Allgemeine vom 21.02.20 berichtet, die ersten beiden Anklagen der Staatsanwaltschaft Augsburg am Amtsgericht  Augsburg gegen betrunkene E-Scooter- Fahrer verhandelt worden.

Die Anklagen gegen 19 Jahre und 20 Jahre alte junge Männer mussten sich vor dem Jugendgericht Augsburg verantworten.

Dabei hatte der 19-jährige Mann 1,66 Promille und der 20-Jährige sogar 1,8 Promille Alkohol im Blut, als sie von der Polizei auf Ihren E-Scootern fahrend erwischt worden waren.

Gegenüber beiden Angeklagten wurde als Heranwachsende noch das Jugendstrafrecht angewendet, weswegen die Haupt-Strafen selbst noch glimpflich ausfielen: Beide Angeklagten wurden mit dem Zuchtmittel der Verwarnung belegt und müssen als Auflagen 24 bzw. 32 Stunden Hilfsdienste ableisten.

Gegenüber beiden Jugendlichen, die noch über keinen Führerschein verfügten, wurde aber darüber hinaus angeordnet, dass diesen erst nach Ablauf von 10 Monaten nach Rechtskraft des Urteils von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

In dieser Anordnung zeigt sich die Härte des Gesetzes und welch weitreichende Folgen eine Alkoholfahrt  „nur“ mit einem E-Scooter auch hinsichtlich des Führerscheins ergeben können.

Im Fall der beiden Heranwachsenden kommt noch dazu, dass sie ihren Führerschein wohl aufgrund ihrer Blutalkoholkonzentrationen von jeweils über 1,6 Promille erst dann erhalten können, wenn sie durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen haben.

Für weitere Fragen zum Thema „Trunkenheitsfahrt“ mit einem E-Scooter, drohenden Bußgeldern und Strafen und wie sich die Folgen daraus mildern lassen, stehe ich gerne in meiner Kanzlei in Augsburg persönlich zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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