„Ehedauerklausel“ bei Betriebsrenten ist unwirksam – BAG, 19.02.2019, 3 AZR 150/18

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Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Versorgungsregelung, wonach die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat (sog. „Ehedauerklausel“ bei Betriebsrenten), benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Der Sachverhalt:

Die 1966 geborene Klägerin ist die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann war im Juli 2011 geschlossen worden. Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahr 2015. Zuvor war ihm gerichtlich eine monatliche Betriebsrente i. H. v. 78,19 € brutto pro Monat zugesprochen worden. Nach dem Tod des Ehemannes zahlte die Beklagte jedoch keine Hinterbliebenenbetriebsrente an die Klägerin.

Die Klägerin behauptete, zwischen ihrem verstorbenen Ehemann und der Beklagten sei ein Pensionsvertrag geschlossen worden, der unter § 4 eine Witwenversorgung vorsehe, die zwar entfalle, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten nicht mindestens 10 Jahre bestanden habe. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Klausel unwirksam sei.

Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG die Vorentscheidungen aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Die Gründe:

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Hinterbliebenenbetriebsrentenleistungen für die Monate ab Mai 2015. Die in den AGB enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Enthält eine Versorgungszusage AGB, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

In Fällen, in denen die Zusage auf Ehepartner beschränkt wird, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten vor, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.


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