Eheschließung in Kolumbien und Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen

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Voraussetzungen zur Eheschließung in Kolumbien


Unverheiratete kolumbianische Paare müssen in Kolumbien folgende Nachweise erbringen:

• Ordnungsgemäß ausgefüllter und beglaubigter Antrag auf standesamtliche Eheschließung, der von den Beteiligten oder einem Bevollmächtigten eines der Paare vorgelegt wird.

• Beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden des Paares, die für die Eheschließung oder zum Nachweis der Verwandtschaft gelten. Diese dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

• Fotokopien der Cedula de Ciudadania (Personalausweis für Kolumbianer).

• Spezialvollmachten für den Fall, dass eine der Vertragsparteien nicht in der Lage ist, den Antrag persönlich einzureichen oder eine der Vertragsparteien nicht an der Zeremonie teilnehmen kann.


Ist das Paar unverheiratet, hat es jedoch gemeinsame uneheliche Kinder, so ist neben den oben genannten Anforderungen für die Eheschließung zur Legitimation noch der Nachweis der standesamtlichen Eintragung der Geburt der gemeinsamen Kinder zu erbringen.


Ist das Paar unverheiratet, hat es jedoch Kinder aus einer früheren Ehe, so sind neben den Anforderungen für die Eheschließung noch die folgenden Nachweise erforderlich:

• Inventar des Vermögens der Minderjährigen.

• Geburtsurkunden der Kinder.


Möchte das Paar nach einer Scheidung erneut heiraten, so müssen zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen die folgenden Nachweise erbracht werden:


• Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit Vermerk der Scheidung sowie Auflösung und Aufhebung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft.

• Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten, falls einer der Partner verwitwet ist.


Sollte es sich bei dem Paar um Minderjährige handeln, so ist zusätzlich zu den Anforderungen für unverheiratete Paare eine schriftliche Sondergenehmigung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder des Betreuers einzureichen.


Voraussetzungen zur Eheschließung mit einem ausländischen Staatsbürger

Um in Kolumbien heiraten zu können, müssen kolumbianische Staatsangehörige die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei der Eheschließung unverheirateter Paare. Ausländische Staatsbürger müssen demgegenüber die folgenden Nachweise erbringen:

• Kopie des Reisepasses.

• Geburtsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung.

• Ledigenbescheinigung mit Apostille und beglaubigter Übersetzung oder eine gleichwertige Bescheinigung.

• Visa oder sonstige Aufenthaltserlaubnis in Kolumbien (Einreisestempel/Tourismusvisum ist ausreichend).

• Spezialvollmacht, falls im begründeten Ausnahmefall ein persönliches Erscheinen nicht möglich ist.


Alle Dokumente, die nicht auf Spanisch ausgestellt wurden, sind beglaubigt zu übersetzen. Ausländer, die der spanischen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen zudem für die Trauungszeremonie einen eingetragenen (offiziellen) Dolmetscher hinzuziehen, der sich durch seinen Personalausweis (Cedula) und eine Zulassungsbescheinigung ausweisen muss und auch die Heiratsurkunde unterzeichnet.


Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen und Lebensgemeinschaften

Das Gesetz definiert die Ehe als einen feierlichen Vertrag, im Rahmen dessen sich zwei Personen versprechen, sich bis zum Ende ihres Lebens aneinander zu binden. Der Natur des Ehevertrages nach, egal ob dieser kirchlich oder zivilrechtlich geschlossen wird, gründen die Vertragspartner mit der Schließung der Ehe nach kolumbianischem Recht auch eine Wirtschaftsgemeinschaft (Ehegütergemeinschaft). Die Ehepartner verwalten die in der Ehe erworbenen Güter daher fortan gemeinsam. Neben der Ehe kennt das kolumbianische Recht auch eheähnliche Lebensgemeinschaften, „de facto Ehen“ genannt (Union martial de hecho), die bei Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse Ehen rechtlich gleichgestellt werden.

Um eine im Ausland geschlossene Ehe in Kolumbien eintragen zu können, muss die Heiratsurkunde im Ausstellungsstaat mit einer Apostille versehen und in Kolumbien beglaubigt übersetzt werden. Sodann kann die Heiratsurkunde bei einem kolumbianischen Notar hinterlegt und eingetragen werden. Es wird geraten, den Vermerk „verheiratet“ auf der Geburtsurkunde des kolumbianischen Staatsbürgers anbringen zu lassen. Hierfür ist eine spezielle Antragstellung erforderlich. Mangels eines zentralen Eheregisters wird so sichergestellt, dass das Bestehen der Ehe nicht geleugnet werden kann (relevant zB bei Erbschaftsstreitigkeiten aufgrund eines verstorbenen kolumbianischen Ehegatten).

Das Alter für eine freie Eheschließung liegt in Kolumbien bei 18 Jahren; bei Minderjährigen ist gemäß den Bestimmungen der Artikel 116 und 117 des Zivilgesetzbuchs die Zustimmung der Eltern erforderlich. Was die Lebensgemeinschaft betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof im August 2021 entschieden, dass sich Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren frei mit einer anderen Person vereinigen können, ohne die Erlaubnis ihrer Eltern einholen zu müssen. Minderjährige sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs bereits mit 14 Jahren in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und die Entscheidung zu treffen, mit ihrem Partner zusammenzuleben, ohne die Erlaubnis der Eltern zu benötigen. Die Entscheidung hat zu massiver Kritik in der Bevölkerung geführt.


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