Eigenbedarfskündigung: Position der Vermieter gestärkt

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Ein Immobilienbesitzer in Berlin sprach eine Eigenbedarfskündigung für eine 75 qm große Mietwohnung aus, denn er wollte, dass sein Sohn sollte in diese Wohnung ziehen sollte.

Im selben Gebäude besaß er noch eine etwa 20 qm kleinere Wohnung, die zum Zeitpunkt der Kündigung zufällig leer stand. Der Vermieter bot diese kleinere Wohnung seinen gekündigten Mietern aber nicht zur Miete an. Die Mieter gingen vor Gericht, denn sie sahen es als Pflicht des Vermieters, ihnen diese Wohnung zur Miete anzubieten. Das Landgericht (LG) Berlin gab jedoch dem Vermieter Recht (Urteil AZ 67 S 232/16 vom 01.12.2016).

Der Vermieter sei nicht verpflichtet, die Alternativwohnung zur Miete anzubieten, denn diese sei mit der ursprünglichen Wohnung nicht vergleichbar. Sie sei kleiner und habe einen geringeren Wohnwert. Hinzu kommt, dass der Mieter im Falle, dass ihm die kleinere Wohnung angeboten worden wäre, diese sowieso nicht gemietet hätte. Jetzt könne er sich auch nicht auf die Anbieterpflicht berufen.

Auch Argumente, wonach dem Sohn, der alleine in die 75 qm große Wohnung ziehen sollte, auch die kleinere Wohnung reichen würde, ließen die Richter nicht gelten. Dies sei einzig die Entscheidung des Wohnungsbesitzers. Hier lag also keine Verletzung der Anbieterpflicht vor, wie sie dem Beklagten zum Vorwurf gemacht worden war. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Miet- und Wohneigentumsrecht ist komplex. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen und Anliegen an den Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart.


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