Was bedeutet „Konkurrenzschutz“ in Gewerbemietverträgen?

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Für einen Gewerbetreibenden, der z.B. ein Ladengeschäft in einer Einkaufsmeile betreibt, ist es entscheidend wichtig, dass sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft ein Konkurrent mit identischem Warenangebot niederlässt, denn dies wäre natürlich umsatzschädigend.

Um diese Konstellation zu vermeiden, gibt es den so genannten „Konkurrenzschutz“ in Gewerbemietverträgen. Er bezieht sich auf Mietverträge, die ein Vermieter von Gewerbeimmobilien abschließt, der mehrere Immobilien in unmittelbarer Nachbarschaft besitzt, z.B. der Inhaber einer Ladenpassage. Wenn bereits vertraglich festgelegt ist, dass der Nachbar nicht dieselben Waren anbieten darf, dann ist keine Konkurrenzsituation zu befürchten. In der Theorie funktioniert dies auch ganz gut, in der Praxis gibt es jedoch regelmäßig Streitfälle, die juristisch geklärt werden müssen.

Der Konkurrenzschutz betrifft nur das so genannte „Hauptsortiment“ eines Geschäftes. Wenn aber jemand z.B. hauptsächlich Designmode verkauft, parallel aber Schuhe und Handtaschen im Sortiment hat, ist dies kein Hinderungsgrund für einen Schuh- bzw. Lederwarenhändler, sich direkt daneben niederzulassen. Der Konkurrenzschutz bezieht sich außerdem nur auf das Sortiment, das bei Abschluss des Mietvertrages angegeben wurde. Ein Händler, der sein Angebot umstrukturiert, ist nicht mehr vor direkter Konkurrenz geschützt.

Wer einen Gewerbemietvertrag abschließt, sollte deshalb sorgfältig prüfen, wie es um den Konkurrenzschutz bestellt ist. Es kann z.B. vertraglich festgelegt werden, dass ein Nachbargeschäft auch keine Produkte aus dem Nebensortiment anbieten darf – in obigem Beispiel wären dies Schuhe und Taschen. Wer plant, sein Sortiment zu verändern, ist außerdem gut beraten, den Gewerbemietvertrag dementsprechend anzupassen.

Dies sollte ein auf Gewerbemietrecht spezialisierter Anwalt tun. Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Stuttgart-Stadtmitte an den Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic.


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