Eine angemietete Gewerbefläche ist kleiner als im Mietvertrag angegeben. Ist eine Mietminderung gerechtfertigt?

  • 1 Minuten Lesezeit

Sie haben für Ihr Unternehmen eine Gewerbefläche angemietet. Diese ist aber, bei genauem Nachmessen, etwas kleiner als es im Mietvertrag angegeben wurde. Können Sie nun von Ihrem Vermieter eine Mietminderung verlangen? 

Dies ist nicht in jedem Fall möglich – so urteilten die Richter am Bundesgerichtshof. Es gilt: Wenn die Abweichung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche unter 10% der gesamten Mietfläche beträgt, dann ist das kein ausreichender Grund, eine Mietminderung einzufordern.
Dabei gibt es eine Ausnahme: Wenn nämlich der Zweck der Immobilie durch diesen Flächenverlust erheblich beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall muss die beeinträchtigte Nutzung der angemieteten Fläche vom Mieter nachgewiesen werden und gegebenenfalls kann dann auch eine Mietminderung verlangt werden.

Im verhandelten Fall hatte die Leiterin einer Ballettschule geklagt, die bereits seit längerem eine Gewerbefläche von 300 qm angemietet hatte. Durch Zufall kam ans Licht, dass die Fläche rund 10 qm kleiner war als im Mietvertrag ausgewiesen. Die Vermieterin wollte, dass dies im Vertrag rückwirkend korrigiert werden sollte. Die Mieterin hingegen wollte die Miete mindern, was das Gericht ablehnte, denn die Tauglichkeit der Immobilie sei durch diesen Mangel nicht beeinträchtigt (BGH, AZ XII ZR 40/19, Urteil vom 25.11.2020).

In unserer Kanzlei am Standort Stuttgart ist der Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht Samir Talic Ihr kompetenter Ansprechpartner für Fälle aus dem Gewerbemietrecht, insbesondere mit dem Schwerpunkt Kündigung und Räumung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Samir Talic

Beiträge zum Thema