Eigene Tochter verwahrlosen lassen - Mord aus Verdeckungsabsicht

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Mord aus Verdeckungsabsicht


Einen Menschen töten, um eine Straftat zu verdecken. Mit diesem Sachverhalt beschäftigt sich das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, welches im § 211 Abs. 2 StGB geregelt ist. Damit eine Verdeckungsabsicht festgestellt werden kann, muss die zu verdeckende Tat eine Straftat des Strafgesetzbuches (StGB) sein. Dabei ist die Vorstellung des Täters entscheidend. Auch bei der Frage, ob ein Mord aus Verdeckungsabsicht vorliegt, kann es zu Problemen kommen.


Verwahrlosung der eigenen Tochter bis zum lebensgefährlichen Zustand


Ob im vorliegenden Fall eine Verdeckungsabsicht vorliegt, hat der Bundesgerichtshof (2 StR 462/21) in seinem Beschluss vom 15. März 2023 entschieden. Die Angeklagte brachte 2014 ihre Tochter zur Welt, um die sie sich ab dem zweiten Lebensjahr immer weniger kümmerte. So ließ sie ihre Tochter über längere Zeit alleine in ihrem Zimmer im Bett liegen und gab dieser auch nicht genug Nahrung, wodurch sie abmagerte und in der Entwicklung zurücklag. 


Seitdem die Angeklagte vom ihrem neuen Freund im Jahr 2020 schwanger wurde, kümmerte sie sich noch weniger um ihre Tochter, was zu einem erheblichen Gewichtsverlust führte. Ab August erkannte die Angeklagte, dass der Zustand ihrer Tochter lebensbedrohlich war und nahm wahr, dass jedem Moment mit ihrem Tod zu rechnen war. Aus Sorge, dass die Mangelversorgung behördenbekannt werden könnte und ihr dadurch das erwartete Kind entzogen werden könnte, nahm sie den Tod ihrer Tochter billigend in Kauf und versteckte sie bei einem Hausbesuch des Jugendamts. 


Erst Ende August wurde die Tochter durch das vom Kindergarten eingeschaltete Jugendamt zu einem Kinderarzt und von dort aus sofort ins Krankenhaus gebracht. Das Landgericht Köln verurteilte die Angeklagte wegen dieser Tat unter anderem wegen versuchten Mordes und nahm dabei die Mordmerkmale Grausamkeit und Verdeckungsabsicht an. Demnach handelte die Angeklagte spätestens ab Anfang August 2020 in der Absicht, die vorausgegangene Misshandlung ihrer Tochter zu verdecken


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in seinem Beschluss mit dem Urteil des Landgericht Kölns und stellte fest, dass das Vorliegen einer Verdeckungsabsicht nicht rechtsfehlerfrei belegt wurde. Zwar kann ein Verdeckungsmord auch dann angenommen werden, wenn sich die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet oder die Tat mit bedingtem Vorsatz und durch Unterlassen begangen wurde. 


Jedoch liegt dieser nicht vor, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Wenn der Täter von Beginn an mit Tötungsvorsatz handelt, kann ein Verdeckungsmord nicht festgestellt werden, da es an der erforderlichen „anderen“ Straftat fehlt. Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein bedingter Tötungsvorsatz auch schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, sodass der Strafausspruch aufgehoben werden muss.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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