Mord einer Prostituierten aus Verdeckungsabsicht?

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Mord aus Verdeckungsabsicht


Eine andere Person töten, um eine andere Straftat zu verdecken. Damit beschäftigt sich das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht. Wie auch bei den anderen Mordmerkmale, führt die Tötung eines anderen Menschen aus Verdeckungsabsicht dazu, dass der Täter nicht wegen Totschlags gemäß § 212 Strafgesetzbuch (StGB), sondern wegen Mordes nach § 211 StGB bestraft wird. Dann erwartet ihm eine lebenslange Freiheitsstrafe. Aus Verdeckungsabsicht tötet, wer damit eine vorangegangene Straftat oder auch Spuren dieser verdecken möchte. Eine Tötung aus Verdeckungsabsicht kommt in Betracht, solange der Töter subjektiv davon ausgeht, dass die Umstände der Tat noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang geklärt sind.


Tötung einer Prostitutierten


In seinem Beschluss vom 30. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 356/21) mit dem Verhältnis zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und Mord in Verdeckungsabsicht auseinandergesetzt. Der Angeklagte im hiesigen Fall suchte am Tattag die Geschädigte auf, die auf dem Straßenstrich der Prostitution nachging. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er kein Geld hatte und die Geschädigte somit nicht bezahlen konnte. 


Die Geschädigte verlangte keine Vorkasse und es kam zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Nach dem Geschlechtsverkehr erklärte der Angeklagte der Geschädigten dann, dass er kein Geld bei sich habe und in den nächsten Tagen bezahlen werde. Als sie ihn daraufhin beschimpfte und anschrie, umgriff der Angeklagte mit seinem Unterm ihren Hals, sodass die Geschädigte aufgrund einer  durch das Würgen verursachten zentralen Lähmung verstarb.


Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Mordes mit dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht mit der Begründung, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet habe, um zu verhindern, dass die umstehenden Personen von dem Betrug erfahren. Bezüglich des Vorsatzes nahm es einen bedingten Tötungsvorsatz an.


Mord aus Verdeckungsabsicht mit bedingtem Tötungsvorsatz? Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof hält die Feststellung für eine Verurteilung wegen Mordes in Verdeckungsabsicht jedoch für unzureichend. Demnach sei es zwar möglich, dass ein mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter mit Verdeckungsabsicht handeln kann, dies setzt jedoch voraus, dass der Täter davon ausgeht, dass die Aufdeckung der Straftat durch die Tathandlung unabhängig vom Todeserfolg verhindert werden kann. Vorliegend wird jedoch nicht klar, ob er durch den Würgeangriff die Aufdeckung des Betrugs durch umstehende Personen verhindern wollte oder durch die Geschädigte selbst. Wenn der Angeklagte damit rechnete, dass die Straftat auch durch die Geschädigte bekannt werden wird, wäre das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht mit dem festgestellten bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar.


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