Eigentümergemeinschaft: Dürfen alle Mitglieder einen neuen Mietvertrag sehen?

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In der Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses galt die Vereinbarung, dass – falls eine Wohnung neu vermietet würde – die anderen Eigentümer dieser Vermietung schriftlich zustimmen müssten. Falls keine Einigkeit erzielt würde, dürfe die Wohnung nicht an die betreffenden Personen vermietet werden. Die Zustimmung zu einer Neuvermietung zu verweigern sei aber nur aus triftigem Grund möglich.

Konkret wollte ein Eigentümer seine 3,5-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss an eine 6-köpfige Familie vermieten. Er informierte die anderen Eigentümer über Namen, Anschrift und Personenzahl der Mietinteressenten. Allerdings schickte er den Mietvertrag nicht mit. Die Bewohner der darunterliegenden Wohnung legten ein Veto ein. Sie argumentierten, sie hätten keine Einsicht in den Mietvertrag bekommen. Der Vermieter nahm die Familie trotzdem als Mieter an und ließ diese zunächst sogar kostenfrei dort wohnen. Gleichzeitig verklagte er die anderen Eigentümer, dass sie ihm die Vermietung nicht verbieten dürften.
 Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Die Tatsache, dass er den Mietvertrag nicht allen Miteigentümern gezeigt habe, rechtfertige nicht, dass die Mieter nicht einziehen dürften. Die anderen Wohnungseigentümer bräuchten nur die objektiv erforderlichen Informationen und auch nur diese dürften eingefordert werden. Eine andere Sache sei jedoch, dass – und das hatten die Hausbewohner ebenfalls bemängelt – die Wohnung möglicherweise für eine 6-köpfige Familie zu klein sei. Dies müsse nochmals gesondert geprüft werden (AZ V ZR 300/18, Urteil vom 25.09.2020).

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