Ein Raub kann schwerwiegend sein – wie schwer, muss im Einzelfall entschieden werden

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Der Raub stellt einen der wichtigsten Paragraphen des StGB dar. Seine Bedeutung darf gerade deshalb nicht unterschätzt werden, weil auch ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung laut Gesetz „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist.

Einfacher Raub

Der einfache Raub nach § 249 StGB wird als Verbindung des Diebstahls mit der qualifizierten Nötigung gesehen und mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Der Täter muss zum Zwecke der Wegnahme die qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzen. Entscheidend ist dabei die Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme. Das heißt, dass die Gewalt oder die Drohung Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein müssen. Das hohe Strafmaß begründet sich daraus, dass der Täter das höher gestellte Rechtsgut der freien Willensbetätigung des Opfers einschränkt, um Gewahrsam an einer Sache zu erlangen.

Schwerer Raub

Beim schweren bzw. besonders schweren Raub nach § 250 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des Raubes, die in Abs. 1 für den schweren Raub mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren und in Abs. 2 für den besonders schweren Raub mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft wird.

Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB ist insbesondere anzunehmen, wenn man bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei stellt bereits die Charakterisierung des gefährlichen Werkzeuges innerhalb des schweren Raubes eine der prominentesten Strafrechtsfragen dar. Gerade in Bezug auf Scheinwaffen, ungeladene Pistolen oder schlicht harmlose Gegenstände, mit denen das Opfer über das Vorhandensein einer Waffe getäuscht wird, gibt es zahlreiche Uneinigkeiten.

Nicht weniger wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen Beisichführen oder Verwenden von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen. Insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen Strafandrohung sind die Qualifikationstatbestände von besonderer Bedeutung und werden in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wiederholt präzisiert. Für die Annahme eines Beisichführens ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand in der Hand gehalten oder am Körper getragen wird. Vielmehr genügt es bereits, wenn sich der Gegenstand in Griffweite befindet oder man jederzeit ohne erheblichen Zeitaufwand darauf zugreifen kann.

Demgegenüber haben die Qualifikationsmerkmale des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 StGB zur Folge, dass sich das ohnehin erhebliche Strafmaß von mindestens drei Jahren auf eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren erhöht. Der besonders schwere Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist dann einschlägig, wenn der der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug nicht nur bei sich führt, sondern auch beim Raub verwendet. Angesichts der hohen Strafandrohung muss sorgfältig geprüft werden, ob ein mitgeführter Gegenstand lediglich als Beisichführen qualifiziert werden kann oder bereits eine Verwendung darstellt.

Gefährliches Werkzeug beim Raub

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich seit jeher mit der Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um solche Fälle einer schweren Raubqualifikation durch Verwendung der gefährlichen Werkzeuge zu bejahen. Der besonders schwere Raub setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet. Verwenden liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand als Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hat. Für die Qualifizierung eines Raubes gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB genügt es daher nicht, ein Messer offen mit sich zu führen.

Auch in seinem Beschluss vom 08.05.2012 (3 StR 97/12) musste sich der Bundesgerichtshof nochmals damit auseinandersetzen, wann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges anzunehmen ist. In dem zu entscheidenden Fall führte der Angeklagte ein Brotmesser mit sich, als er zusammen mit einem Mitangeklagten eine Spielhalle ausraubte. Während der Mitangeklagte eine Spielhallenaufsicht bedrohte, wartete der Angeklagte im Eingangsbereich. Zu diesem Zeitpunkt führte er das Messer sichtbar bei sich und bewachte die Eingangstür der Spielhalle. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Dagegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss entschieden, noch keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges anzunehmen, wenn der Beschuldigte ein Messer lediglich offen mit sich führt.

Hinsichtlich des Messers führt der Bundesgerichtshof an, dass ein gefährliches Werkzeug nur dann bei der Tat verwendet wird, wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt. Das Drohungsmittel muss bei dem Opfer eine Zwangslage auslösen. Dagegen ist das bloße, auch offene, Beisichführen hierzu noch nicht ausreichend. Vielmehr muss der Einsatz des Nötigungsmittels zumindest durch schlüssiges Verhalten angedroht werden. Dies wiederum unterscheidet den Tatbestand des Verwendens gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 von dem des Beisichführens gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da dort das Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeugs bereits ausreicht. Entsprechend wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren die Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges auch erheblich schärfer geahndet.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 08.05.2012 die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes gem. § 250 Abs. 2 Nr.1 StGB aufgehoben, da er in dem bloßen Mitsichführen noch keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs sieht. Das bloße, auch offene Mitsichführen reicht noch nicht aus, um das Opfer in eine Zwangslage zu versetzen. Auch stellt das Bewachen der Eingangstür mit dem Messer keine Drohung durch schlüssiges Verhalten dar.

Es kann deshalb selbst ein Raub mit einem Messer in der Hand nicht ausreichen, um eine Bestrafung wegen besonders schweren Raubes nach sich zu ziehen. Allerdings wird die erhöhte Bedrohung durch einen Täter, der ein Messer oder andere gefährliche Werkzeuge mit sich führt, dennoch nicht einfach außer Acht gelassen. Vielmehr hat das Mitführen eines Messers eine Bestrafung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 StGB zur Folge.


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