Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert! Auf was muss ich dann achten?

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Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert! Und genauso schnell passiert es, dass bei der Abwicklung des Unfallschadens viel Geld verschenkt wird. Denn häufig ist dem Geschädigten nicht bekannt, welchen Umfang sein Schadensersatzanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat.

Generell gilt, dass der Schaden entsprechend dem Mitverschulden am Unfallgeschehen ersetzt wird, es werden sog. „Haftungsquoten" gebildet. Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt. Es gilt aber zu beachten, dass je nach Art des Schadens die gegnerische Versicherung nicht verpflichtet ist, die Reparaturkosten auch in vollem Umfang zu erstatten.

Liegt nämlich ein Totalschaden vor, hat der Geschädigte lediglich Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dabei ist der Wiederbeschaffungswert der Betrag, den der Geschädigte aufwenden müsste, um ein seinem Fahrzeug vergleichbares Auto anzuschaffen. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte durch den Verkauf des unreparierten Unfallfahrzeugs erzielen kann.

Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nur 30% übersteigen, dann darf der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lassen, muss aber nachweisen, dass er es noch weitere 6 Monate nutzt.

Lässt der Geschädigte sein Auto reparieren, ist er grundsätzlich frei in der Wahl der Werkstatt und muss sich nicht auf eine „Billigreparatur" verweisen lassen. Es gibt viele weitere Schadenspositionen, die der Geschädigte nicht mit dem Unfallgeschehen verknüpft und deren Geltendmachung dann schlicht übersehen wird. Geschädigte sollten daher den Weg zum Rechtsanwalt nicht scheuen, auch die Gebühren des Anwalts gehören zu den Kosten, die die gegnerische Versicherung, je nach Verschuldensbeitrag quotal zu ersetzen hat.


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