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Einbruch - was Sie wissen und beachten müssen!

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Einbruch - was Sie wissen und beachten müssen!

Einbrüche geschehen immer öfter, da sie recht leicht vonstattengehen und für die Täter immer wieder lukrativ sind. Wann ein Einbruch vorliegt und was man als Opfer tun kann, beschreibt der Artikel. Sollten Sie zu Unrecht eines Einbruchs bezichtigt werden, können Sie sich dagegen wehren.

Grundsätzlich handelt es sich beim Einbruch um einen juristisch bezeichneten Hausfriedensbruch, der in § 123 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist und das Schutzgut der Wohnung (Wohnung oder Haus) und Privatsphäre zum Inhalt hat. Daneben gibt es jedoch den sogenannten Wohnungseinbruchsdiebstahl, bei dem der Einbruch zum Zweck des Diebstahls im Vordergrund steht.

Was ist unter Einbruch zu fassen?

Einbruch wie eingangs festgestellt, kann mit verschiedenen Zielen durchgesetzt werden. Zudem erschwert sich die Straftat, wenn die Art und Weise der Begehung besonders verwerflich ist, beispielsweise durch Benutzung oder Beisichführen einer Waffe oder eines Werkzeugs oder wenn man als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

Als Einbruch ist zunächst der Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB zu verstehen, der das Schutzgut des individuellen Rechtsfriedens und der Privatsphäre innehat und vor dem Eindringen unbefugter Personen in befriedete Besitztümer schützen soll. Dabei handelt es sich um Grundstücke oder Gebäude, die durch Schutzmechanismen vor Zutritt Dritter schützen sollen.

Daneben wird oft auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) erfüllt sein, da der Einbruch oft mit diesem Ziel zusammenhängt. Dabei ist besonders verwerflich, dass zwei Delikte miteinander kombiniert werden und Eigentum und Privatsphäre des Opfers verletzt werden. Dabei setzt sich der Dieb das Ziel, in Besitz von in der Regel wertvollen Gegenständen oder auch Informationen zu gelangen.

Was sind die Folgen eines Einbruchs?

Der Täter eines Wohnungseinbruchdiebstahls muss mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren rechnen, je nach Umstand des Einzelfalles. Handelt der Täter nur im Rahmen eines Einbruchs im Sinne des § 123 StGB, also im Sinne des Hausfriedensbruchs, fällt die Strafe natürlich geringer aus. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

Der Täter sollte sich anwaltlichen Rat einholen, um hohe Strafen zu vermeiden.

Was ist dem Opfer eines Einbruchs zu raten?

Ganz gleich, ob etwas mitgenommen wurde oder nicht – dem Opfer eines Einbruchs ist zu raten, sich umgehend bei der Polizei zu melden und detaillierte Angaben zu machen. Im Vorfeld sollte jeder seine Wohnungen oder privaten Besitztümer genügend sichern, um Einbrüche zu vermeiden. Dies kann durch Alarmanlagen und Sicherheitsschlösser verstärkt werden. Zusätzlich können Zeitschaltuhren angebracht werden, sodass zu bestimmten Zeiten Licht in den Örtlichkeiten angeht, um so den Eindruck zu erwecken, jemand befinde sich vor Ort.

Foto(s): ©stock.adobe.com/blickwinkelMcPHOTOs

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