Einbürgerung – Lebensunterhalt gesichert?

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Die Ausgangslage: Ausländer*innen, die seit acht Jahren in Deutschland leben, haben unter weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Wichtig ist unter anderem, dass ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, bislang einen unbefristeten Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungserlaubnis) hatten, für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen ohne Sozialleistungen sorgen können, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, sie nicht einschlägig vorbestraft sind, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und einen Einbürgerungstest erfolgreich absolviert haben.

Das konkrete Problem: Aber was bedeutet die Sicherung des Lebensunterhaltes hinsichtlich der Altersvorsorge? Das Gesetz will verhindern, das eine Einbürgerung erfolgt und der neue Staatsbürger sofort Sozialleistungen bezieht. Über die notwendige Altersvorsorge ist damit aber noch nichts gesagt.

Der Sachstand: Bekannt ist, dass nach dem Gesetz für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine Alterssicherung nötig ist. Hier sind die Regelungen des Aufenthaltsgesetz maßgeblich wonach mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden müssen. Für die Einbürgerung ist jedoch eine solche genaue Vorgabe nicht gegeben (hier ist nämlich das Staatsangehörigkeitsgesetz anzuwenden). Zwar kann auch im Rahmen der Einbürgerung eine gewisse Altersvorsorge notwendig sein und von der Behörde verlangt werden. Aber der genaue Umfang ist nicht definiert und hängt vom Einzelfall ab. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2009 - 13 S 2080/07)

Der Rechtstipp 1: Wenn die Behörde bei der Einbürgerungsprüfung den Nachweis von 60 Monaten Einzahlung in die Rentenversicherung verlangt, so ist dem zu widersprechen. Es sollte dargelegt werden, wie die bisherige Altersvorsorge verläuft und was geplant ist. Wenn die Behörde die Einbürgerung ablehnt, weil die Zahlung von 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung fehlt, sollte hiergegen Widerspruch und auch Klage erhoben werden.

Der Rechtstipp 2: Auch Selbständige können natürlich ihre Einbürgerung beantragen. Zwar kann man freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen. Aber meistens sieht die Altersvorsorge bei Selbständigen wie Restaurantbesitzer oder Gewerbetreibender anders aus. Aber auch Lebensversicherungen und Rentenfonds sind zulässige Altersvorsorgen. Auf die Einzahlung in die Deutsche Rentenversicherung kann die Behörde bei der Einbürgerung nicht bestehen.

Foto(s): R.K.Dindoyal

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