Eine Kaution darf im laufenden Mietverhältnis durch den Vermieter nicht verwertet werden!

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter auch dann nicht über eine Kaution während der Mietzeit wegen offener und fälliger Forderungen gegen den Mieter verfügen darf, wer er dies im Rahmen des Mietvertrages individualrechtlich verankert hat.

§ 551 I BGB regele eindeutig, dass die zur Sicherheit überlassene Geldsumme anzulegen ist, in jedem Fall aber vom Vermögen des Vermieters zu trennen ist. Vergleiche § 551 III Satz 3 BGB.

Des Weiteren regele § 551 IV BGB, dass zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

So verhalte es sich mit der Klausel im Mietvertrag des vor dem BGH verhandelten Falles.

Diese Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar, da sie der Zweckwahrung des § 551 BGB dient. Würde man dem Vermieter gestatten, die vereinnahmte Kaution bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses zu verbrauchen, wären unzählige Auseinandersetzungen geradezu vorprogrammiert und würden keinesfalls zu einer Wahrung des Rechtsfriedens in einem Mietverhältnis führen.

Der Vermieter fungiert hinsichtlich der Kaution als Treuhänder, der nur unter den gesetzlich vorgesehen Umständen von der vereinnahmten Sicherheit Gebrauch machen darf.

BGH - Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13

AG Bonn - Urteil vom 21. November 2012 - 201 C 361/12

LG Bonn - Urteil vom 25. Juli 2013 - 6 S 200/12

 

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