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Eingetragene Genossenschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Bei einer eingetragenen Genossenschaft – kurz eG – handelt es sich um eine juristische Person. Diese Rechtsform ist besonders für mittelständische Unternehmen geeignet.
  • Es werden mindestens drei Gründungsmitglieder benötigt, die als Genossen bezeichnet werden.
  • Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft nicht vorgeschrieben.
  • In der Regel ist die Haftung auf das Vermögen der eingetragenen Genossenschaft beschränkt.
  • Die eG besteht aus folgenden Organen: dem Vorstand, dem Aufsichtsrat sowie der Generalversammlung.
  • Die eingetragene Genossenschaft benötigt einen schriftlich ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung und muss in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden.
  • Die Genossenschaft muss Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie Körperschaftssteuer abführen.
  • Die gesetzliche Grundlage für die Gründung einer eG bildet das Genossenschaftsgesetz (GenG).

Was ist eine eingetragene Genossenschaft?

Eine eingetragene Genossenschaft – kurz eG – ist eine Rechtsform für Unternehmen, deren Zweck in einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie einer solidarischen Förderung aller Mitglieder besteht. Diese Rechtsform ist häufig im Gesundheitssektor, im Handel, bei Banken sowie in der Landwirtschaft vorzufinden und eignet sich insbesondere für mittelständische Unternehmen.

Für die Gründung einer eG bedarf es mindestens drei Mitglieder, wie in § 4 GenG festgelegt ist. Diese werden Genossen genannt. Das Aufbringen eines Mindestkapitals ist nicht erforderlich.

Aus welchen Organen besteht eine eingetragene Genossenschaft?

Eine eG setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  • dem Vorstand
  • dem Aufsichtsrat
  • der Generalversammlung

Dem Vorstand obliegt einerseits die Geschäftsführung, andererseits die Vertretung der Genossenschaft nach außen. Der Aufsichtsrat überwacht wiederum den Vorstand. Die Generalversammlung stellt beispielsweise die Gewinne und Verluste der Genossenschaft in einem Quartal sowie die Beschlüsse der eG dar.

Verfügt die eG über weniger als 20 Mitglieder, kann der Aufsichtsrat entfallen. Dann reicht ein Vorstandsmitglied aus, der die Geschäfte der eG führt.

Die wichtigsten Schritte zur Gründung einer eG

Zunächst erfolgt die Bestimmung von mindestens drei Gründungsmitgliedern.

Einer der wichtigsten Gründungsschritte einer eingetragenen Genossenschaft besteht in der Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrags bzw. einer Satzung in schriftlicher Form. Die Satzung muss den Unternehmenszweck, die Firma, den genauen Betrag des Startkapitals sowie den Sitz der Genossenschaft beinhalten.

Darüber hinaus muss im Gesellschaftsvertrag unter anderem festgelegt werden, wie hoch die Genossenschaftsanteile ausfallen, die die Mitglieder einzahlen müssen, wie Beschlüsse beurkundet werden, ob Sacheinlagen zulässig sind, wie die Generalversammlung einberufen wird und in welcher Form Bekanntmachungen der eG erfolgen.

Eine notarielle Beurkundung der Satzung ist nicht unbedingt nötig. Jedoch überprüft der regionale Genossenschaftsverband, wie die Erfolgsaussichten der eingetragenen Genossenschaft ausfallen.

Darüber hinaus muss die eG beim Genossenschaftsregister – kurz GnR – des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Das Genossenschaftsregister ist ein elektronisch geführtes und zugleich öffentlich zugängliches Register. Es enthält grundlegende Informationen über eingetragene Genossenschaften.

Für die Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister, die der Vorstand durchführt, werden eine Reihe von Unterlagen benötigt, wie beispielsweise

  • der Gesellschaftsvertrag, der von mindestens drei Mitgliedern unterschrieben werden muss.
  • Abschriften der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates.
  • die Bescheinigung des Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.

Die Pflichten der Genossenschaft

Die eG muss einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser wird anschließend von einem Genossenschaftsverband geprüft. Des Weiteren ist die eG dazu verpflichtet, den Jahresabschluss und den Bericht des Aufsichtsrates beim Genossenschaftsregister vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen.

Wie ist die Haftung geregelt?

Grundsätzlich ist die Haftung der eG gegenüber ihren Gläubigern auf ihr Vermögen beschränkt, wie in § 2 GenG geregelt ist. Die Mitglieder der eG haften hingegen nicht persönlich – wenn im Gesellschaftsvertrag eine sogenannte Nachschusspflicht ausgeschlossen wurde.

Des Weiteren kann in der Satzung eine individuelle Haftsumme festgesetzt werden. Die Haftungsbeschränkung wird erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister besiegelt. Vorher haften die Mitglieder der Genossenschaft unbeschränkt – das bedeutet, mit ihrem Privatvermögen.

Die Besteuerung der eG

Grundsätzlich ist die eG verpflichtet, sowohl Körperschaftssteuer als auch Gewerbesteuer und Umsatzsteuer abzuführen. Die Körperschafts- und Gewerbesteuer orientieren sich am Gewinn. Wenn die eingetragene Genossenschaft Mitarbeiter beschäftigt, muss sie außerdem Lohnsteuer zahlen.

GmbH weiter hoch im Kurs (Quelle: Statistisches Bundesamt 2014)

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