Einwilligung in Veröffentlichung von Bildern und Videos eines Arbeitnehmers ...

  • 2 Minuten Lesezeit

... erlöscht nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses.

So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil v. 19.02.2015, AZ : 8 AZR 1011/13.

Veröffentlicht der Arbeitgeber Bilder des Arbeitnehmers, so ist in der Regel die (schriftliche) Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich.

Hat der Arbeitnehmer diese erteilt, so erlischt sie nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, es sei denn er hat sie beschränkt.

Die Einwilligung kann zwar widerrufen werden, hier jedoch muss ein Grund vorliegen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger eine schriftliche Einwilligung erklärt, dass hergestellte Filmaufnahmen für einen Werbefilm veröffentlicht werden. Der Film zeigte den Kläger an zwei Stellen erkennbar und wurde auf der Homepage des Arbeitgebers zum Abruf bereitgehalten.

Nachdem das Arbeitsverhältnis im September 2011 endete, erklärte der Kläger im November 2011 den Widerruf seiner Einwilligung und forderte den Arbeitgeber auf, den Werbefilm von der Homepage zu entfernen.

Die Beklagte entfernte den Film zwei Monate später unter Vorbehalt.

Der Kläger machte die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend.

Die Klage wurde in zweiter Instanz von dem Landesarbeitsgericht vollständig abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Dazu führte es aus, dass der Kläger zuvor eine schriftliche Einwilligung erteilt hatte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe allerdings nicht automatisch zum Erlöschen der uneingeschränkt erteilten Einwilligung.

Ein Widerruf der Einwilligung ist zwar grundsätzlich möglich, dies folgt gerade aus dem Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung.

Jedoch bedarf dieser eines Grundes. Einen solchen nachvollziehbaren Grund hatte der Kläger aber nicht dargetan.

Das Urteil des BAG stellt noch einmal klar, dass eine einmal erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildern und Filmen des Arbeitnehmers nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt.

Dies entspricht auch der Interessenabwägung und somit dem Interesse des Arbeitgebers, der ggf. erhebliche Investitionen vornahm, um Werbemittel herzustellen.

Müsste er somit mit bei jedem Ende des Arbeitsverhältnisses Bilder entfernen, wäre der Arbeitgeber mit einem unzumutbaren finanziellen Aufwand belastet.

Der Arbeitnehmer kann von vorneherein seine Einwilligung beschränken, so dass auch der Arbeitgeber sein Risiko abschätzen kann.

BAG, Urt. v. 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13 – ( Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 88.05.2013 - 8 Sa 36/13 –)

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 08/15 vom 19.02.2015


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Wisniowski

Beiträge zum Thema