Elternzeit und Kündigung: Hürden des Arbeitgebers durch die Behörden

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Muss von der zuständigen Behörde zu einer Kündigung eines Arbeitnehmers in Elternzeit aufgrund endgültiger Betriebsschließung die Zustimmungserklärung erteilt werden? Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart vom 26.10.2011 - 7 K 2349/10

Das Urteil zu dieser Frage musste so lauten und daran gibt es keinen Zweifel. Trotzdem sieht man allein an diesem Fall, dass die Zustimmungserklärung nicht sofort erteilt wurde, dass es also selbst in einfachen und völlig glasklaren Fällen schwierig sein kann, die Zustimmungserklärung bei Kündigungen in Elternzeit von den entsprechende Behörden zu erhalten.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschäftigungsbetrieb endgültig geschlossen. Die Arbeitgeberin war zudem insolvent. Einer Arbeitnehmerin, die sich in Elternzeit gem. § 18 I S. 2 BEEG befand, sollte gekündigt werden. Es wurde von dem Arbeitgeber der Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt, die Kündigung für zulässig zu erklären. Die Zulässigkeitserklärung wurde nicht erteilt, deshalb musste vor dem VG Stuttgart geklagt werden.

Bei Kündigungen von Arbeitnehmern in Elternzeit muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Voraussetzungen des „besonderen Falls" im Sinne des § 18 I S. 2 BEEG im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen und sich daran auch nichts bis zum Ablauf der Elternzeit ändern wird. Tatsächlich muss der Arbeitgeber darstellen, dass keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit für diesen Arbeitnehmer mehr besteht und auch nicht in Zukunft bestehen wird. Sache des Arbeitnehmers ist es, gegenteiliges, nämlich eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Ablauf der Elternzeit in anderen Betrieben des Unternehmens vorzuweisen. Für eine weitere Beschäftigung muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein.

Das VG hat hier ein wichtiges Urteil gegen die vorherrschende Praxis erlassen. Weitverbreitete Behördenpraxis ist, den Antrag auf Zulässigerklärung der Kündigung allein mit dem Hinweis auf „nichtauszuschließende positive Entwicklungen" der Beschäftigungssituation abzuweisen, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte zu haben. Das Gericht entschied, dass das so nicht richtig ist. Ein gutes Urteil für Arbeitgeber, ein schlechtes für Arbeitnehmer. Diese müssen bei ihrer Stellungnahme gegenüber der Behörde nun weit mehr vortragen als bisher, sollte das Urteil die bestehende Praxis der Behörden ändern.

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