Elternzeit und Urlaub

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Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub, den der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag beanspruchen kann, auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Erholungsurlaub im Anschluss an die Elternzeit zu gewähren, er verfällt nicht etwa am 31. März des Jahres, das sich an das Urlaubsjahr anschließt.

Nimmt ein Elternteil wegen zweier Kinder hintereinander ohne Unterbrechung zwei Elternzeiten in Anspruch, stellte sich bisher die Frage, was mit dem auf Grund der ersten Elternzeit übertragenen Erholungsurlaub geschieht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfällt dieser; dies auch dann, wenn der Urlaub wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.

Inzwischen hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aufgegeben mit dem Ergebnis, dass der Erholungsurlaub auf die Zeit nach der zweiten oder weiteren Elternzeit übertragen werden kann. Im zu entscheidenden Fall ging es um Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2001. Die Mutter nahm für ihren Sohn Elternzeit von Dezember 2001 bis Oktober 2004 in Anspruch. 2003 bekam sie ein weiteres Kind und verlangte während der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit bis Mitte 2006.

Bisher hatte das Bundesarbeitsgericht so argumentiert, dass die Übertragung des Erholungsurlaubs durch eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub so ausgeweitet würde, dass der Bezug zum Urlaubsjahr verloren ginge. Dies ist allerdings auch schon bei einer einzigen Elternzeit von vollen drei Jahren der Fall.

Das Resultat der Rechtsprechungsänderung ist, dass bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit Resturlaub auch mehrfach übertragen werden kann und nicht verfällt.

 

 


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