Endlich der ganze Lohn für Arbeit

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Viele Arbeitnehmer standen bislang vor dem Problem, dass Ihnen die Möglichkeit verwehrt war, bereits länger zurückliegende Ansprüche auf Lohn und Lohnnebenleistungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen. Nicht selten saß ein Arbeitnehmer bei seinem Anwalt und musste erfahren, dass seine Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden konnten, da im Arbeitsvertrag sog. Ausschlussfristen vereinbart waren, die es unmöglich machten, länger zurückliegende Forderung noch geltend zu machen.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat entschieden, dass Ausschlussfristenklauseln in Arbeitsverträgen, in denen nicht ausdrücklich der Mindestlohn ausgenommen ist, insgesamt unwirksam sind. Danach können alle Ansprüche, völlig unabhängig davon, ob der Mindestlohn berührt wird oder nicht, in der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden. Der Ausschluss der Geltendmachung von Ansprüchen in den Arbeitsverträgen ist damit insgesamt für unwirksam vom Landesarbeitsgericht Nürnberg erkannt worden.

Im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auch erwartet, dass auch das Bundesarbeitsgericht dies so bestätigen wird. Damit wird für Arbeitsverträge, die seit dem Bestehen des Mindestlohngesetzes geschlossen worden sind, insgesamt die Rechtslage verändert, da jedwede Ansprüche auch weit jenseits des Mindestlohns, bspw. auf Gratifikation, Sonder- und Bonuszahlungen trotz abgelaufener Geltendmachungs- und Ausschlussfristen gefordert und einklagt werden können, da sich diese Klausel als unwirksam darstellt. Nur in den wenigsten Fällen dürfte tatsächlich eine Klausel in einem Arbeitsvertrag den Ausschluss des Mindestlohns vorgesehen haben. Dieser Rechtsprechung wird für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ihre Ansprüche auch außerhalb kurzer Geltendmachungs- und Klagefristen zu verfolgen, dies im Rahmen der allgemeinen Verjährung von drei Jahren. Der Arbeitnehmerschaft wird damit eine Möglichkeit eröffnet, den ihnen zustehenden Anspruch wie jeden anderen Anspruch auch innerhalb der Verjährung zu verfolgen.


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