Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei falschen Angaben zu einer Nebentätigkeit?

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Das Verwaltungsgericht Trier hat diese Frage in seinem Urteil vom 29.5.2020 bejaht und hat in einem Disziplinarklageverfahren einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt, da er sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe (vgl. Pressemitteilung des VG Trier Nr. 20/2020 vom 15.6.2020 u. Hinw. auf: VG Trier, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 K 749/20.TR).

Sachverhalt

Der im Rahmen einer Disziplinarklage beklagte Beamte hatte zuvor im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im folgenden Verwaltungsverfahren falsche Angaben gemacht (a. a. O.). Insbesondere hatte der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn angegeben, lediglich als „Aushilfe“ im Betrieb seiner Lebensgefährtin tätig zu sein und verschwieg, dass er tatsächlich ein eigenes Gewerbe im Gesundheits-/Wellnessbereich betrieb (a. a. O.). Ebenso hatte er wahrheitswidrig behauptet, aus der Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin angeblich keinerlei Einkünfte zu erzielen (a.a.O.).

Die für die Tätigkeit als „Aushilfe“ erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nutzte er dazu, seiner ausufernden Nebenbetätigung im eigenen Gewerbebetrieb einen mutmaßlich offiziellen Rahmen zu verleihen (a. a. O.). Darüber hinaus war der beklagte Beamte sowohl vor als auch nach dem Geltungszeitraum der Nebentätigkeitsgenehmigung ohne jedwede Genehmigung umfangreich nebenberuflich tätig, u. a. im Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln (a. a. O.). Die Nebentätigkeiten wurden zudem nahezu vollständig zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt (a. a. O.).

Urteil des Verwaltungsgerichts

Mit seinem Urteil vom 29.5.2020 hat das Verwaltungsgericht den Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt, da er ein schweres Dienstvergehen begangen habe (a. a. O.). Indem er dauerhaft, nachhaltig und vorsätzlich maßgebliche nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften missachtet und eine nebenberufliche Tätigkeit wahrgenommen habe, die nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen sei, habe er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verstoßen (a. a. O.).

 Zudem habe er die besondere Pflicht eines Polizeibeamten, das Ansehen der Polizei zu wahren, dadurch verletzt, dass er sich einer parallelen beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, während er wegen Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungserbringung als Beamter freigestellt war (a. a. O.).

Schließlich habe er durch vorsätzliche Falschangaben hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeit gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen (a. a. O.).

Insgesamt habe er sich öffentlichkeitswirksam und ohne Scheu als umtriebiger Unternehmer hervorgetan, statt seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen und sich seinem Genesungsprozess bzw. der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu widmen (a. a. O.). Hierbei habe er seinen eigenen Interessen gegenüber der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht uneingeschränkten Vorzug eingeräumt und sich damit vollends von seinen beruflichen Pflichten gelöst (a. a. O.).

Ein besonderes Gewicht erlange das Dienstvergehen dadurch, dass der Beklagte den Nebentätigkeiten im Wesentlichen zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung nachgegangen sei (a. a. O.). Auch weise der Beklagte, welcher keine Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, eine Persönlichkeitsstruktur auf, die einer Erziehung nicht mehr zugänglich sei (a. a. O.).  Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit daher endgültig verloren (a. a. O.).

Das Urteil war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung noch nicht rechtskräftig.

rechtliche Bewertung

Die Entfernung aus dem Dienst kommt im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des das Berufsbeamtentum u.a. tragenden Lebenszeitprinzips im Disziplinarverfahren nach den einschlägigen Disziplinargesetzne der Länder bzw. des Bundes regelmäßig nur als „ultima ratio“ in Fällen schwerer Dienstvergehen in Betracht. Dies war nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hier der Fall.

Kommt es zur Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten ist es regelmäßig ratsam, sich möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat bei einem idealer Weise im Beamtenrecht/Dienstrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen.

Ebenso ratsam ist dies bei der Beantragung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, wie der vom Verwaltungsgericht Trier entschiedene Fall anschaulich belegt.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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