Entgeltgleichheit von Männern und Frauen

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Eine Frau hat Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, wenn ein Arbeitgeber männlichen Kollegen ein höheres Gehalt bezahlt. Es darf nicht vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden, nur weil ein männlicher Kollege ein höheres Gehalt fordert und der Arbeitgeber dem nachgibt.

So hat das BAG am 16.02.2023 entschieden.

Die Klägerin war seit dem 01. März 2017 als Vertriebsmitarbeiterin bei einem Metallunternehmen in Meißen bei Dresden beschäftigt und forderte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Differenzbeträgen zwischen ihrem Gehalt und dem ihres männlichen Kollegen. Dieser erhielt in der Zeit von März bis Oktober 2017 ein höheres Gehalt in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro brutto, für den Monat Juli 2017 in Höhe von 500,00 Euro brutto sowie für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 in Höhe von monatlich 500,00 Euro brutto. Diese höhere Vergütung erfolgte, obwohl beide gleiche Arbeit leisten und eine nahezu identische Betriebszugehörigkeit aufwiesen. Daher forderte die Klägerin diese Differenzbeträge und eine Entschädigung, da sie wegen ihres Geschlechts ungerechtfertigt benachteiligt worden sei.

Sowohl das Arbeitsgericht Dresden als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen entschieden zunächst, dass die ungleiche Höhe der Vergütung gerechtfertigt sei, da das Interesse des Unternehmens an der Mitarbeitergewinnung die Gehaltsunterschiede rechtfertige. Die Mitarbeitergewinnung sei ein objektives Kriterium und der männliche Kollege sei nur zu dem höheren Gehalt bereit gewesen, den Job anzunehmen.

Das BAG gab der Klägerin nun Recht. Sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, weil ihr trotz gleicher Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt gezahlt worden sei. Daher habe Sie einen Anspruch auf das gleiche Grundgehalt wie ihr männlicher Kollege, mit dem sie sich vergleichen könne.

Die Vermutung, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gem. § 22 AGG vorliegt, sei durch das niedrigere Gehalt für gleiche Arbeit begründet. Es sei dem Arbeitgeber hier nicht gelungen, dies zu widerlegen. Der beklagte Arbeitgeber berief sich darauf, dass das höhere Grundgehalt des männlichen Kollegen nicht auf das Geschlecht, sondern auf dessen besseres Verhandlungsgeschick zurückzuführen sei. Dies überzeugte das BAG allerdings nicht und entschied, dass sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf eine bessere Gehaltsverhandlung berufen könne.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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