Erbausschlagung und Pflichtteil

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In bestimmten Fällen kann ein Erbe nach § 2306 BGB eine Erbschaft ausschlagen und danach den Pflichtteil verlangen. Diverse Situationen sind denkbar, wo dies zu einem besseren Ergebnis führt, bspw. bei einer angeordneten Nacherbschaft oder einer Auflage. Doch kann den Pflichtteil auch noch verlangen, wer eine Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“ ausschlägt?

Dem OLG Schleswig lag ein derartiger Sachverhalt zu Grunde. Ein Sohn hatte bei der Erbausschlagung genau diesen Passus gewählt und wollte danach vom Erben Auskunft über den Nachlass. Der Erbe war der Ansicht, mit der Erklärung habe man auch einen Pflichtteilsverzicht erklärt. Im Übrigen bestehe kein gesetzliches Auskunftsrecht. Das OLG Schleswig gab jedoch dem Sohn im Ergebnis Recht (OLG Schleswig, Urteil vom 02.09.2014, 3 U 3/14).

Eine gewisse Gefahr barg diese Formulierung jedoch trotzdem, gibt es doch auch Rechtsansichten, die von einem Pflichtteilsverzicht ausgegangen wären. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor. Man hätte das Problem einfach umgehen können, indem man erklärt hätte, die Erbschaft auszuschlagen, „um den Pflichtteil nach § 2306 BGB geltend zu machen“.

Auch die Frage, ob ein Auskunftsrecht besteht, hat das OLG bejaht. Da auch hier der BGH bisher noch für keine Klarheit gesorgt hat, sollte auch dieses Problem gesehen werden. Zu beachten ist weiterhin, dass die Auskunft nicht nur den aktuellen Nachlass umfasst, sondern auch Schenkungen der Vergangenheit. Da neben pflichtteilsergänzenden Schenkungen auch anrechnungs- und ausgleichungspflichtige Zuwendungen eine Rolle spielen, sind in der Auskunft auch Zuwendungen über den 10-Jahres-Zeitraum anzugeben.

Erbrechtliche Fragestellungen sind nahezu immer kompliziert und zugegebenermaßen teils schwer zu durchschauen. Gerade deshalb sollte in Fällen eines vorhandenen Vermögens eine gute Nachfolgeplanung getroffen werden, um spätere Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden.


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